Die Bank will Sie nicht schikanieren, sondern nur ihre Pflicht erfüllen. Sie hält sich an das Geldwäschereigesetz. Dieses schreibt der Bank vor, dass sie bei aussergewöhnlichen und nicht plausiblen Transaktionen klärende Informationen einholen muss.

Das betrifft Kontogutschriften und -belastungen, die erheblich von den üblichen Umsätzen oder Guthaben des betreffenden Kunden abweichen. Die Kriterien und Limiten hängen von Ihrem sonstigen Verhalten und von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Die Geldwäschereiverordnung nennt bis auf eine Ausnahme (Bareinzahlungen von mehr als 100’000 Franken bei neuen Konten) keine Beträge. Aber sie schreibt den Banken vor, selbst Kriterien und Limiten für sogenannte Transaktionen mit erhöhten Risiken festzulegen. Daher ist es möglich, dass die Finanzinstitute gleichartige Geldtransfers unterschiedlich abklären.

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Bei Verdacht muss die Bank handeln

Ein Anruf bei der Kundenberaterin genügt. Begründen Sie ihr gegenüber den Bezug der Gelder. Bei komplexeren Sachverhalten kann die Bank Verträge, eine Kopie der Steuererklärung oder aussagekräftige Dokumente als Legitimation verlangen. Wenn Sie die Zweifel nicht ausräumen können oder Informationen zurückbehalten, kann die Bank die Geschäftsbeziehung kündigen. Sie sperrt dann das Konto und informiert die Meldestelle für Geldwäscherei. Ihre Kunden darf sie nicht darüber informieren. Darum: Verhalten Sie sich kooperativ, Sie haben nichts zu befürchten.

Muss man der Bank Auskunft zum Lohn geben?

Das persönliche Einkommen geht die Bank erst etwas an, wenn Kundinnen und Kunden etwa eine Kreditkarte nutzen oder eine Hypothek haben möchten. Dann verschafft sich die Bank einen Überblick über die finanzielle Situation, um die Risiken einzuschätzen. Das ist völlig normal.

Wenn es der Bank aber ausschliesslich darum geht, die Daten für «Akquisitionsmassnahmen» zu verwenden – also um Investitionsangebote zu machen –, sollte man protestieren. Dafür muss man keine Auskunft über das Einkommen geben.

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