Ja, Ihre Bank hat korrekt gehandelt. Da es sich um sogenanntes freies Kindsvermögen handelt, sind Eltern als Sorgerechtsinhaber weder zum Geldbezug noch zu anderen Transaktionen berechtigt.

Bei den meisten Banken können Jugendliche ab zwölf Jahren ein eigenes Jugendkonto eröffnen und dieses für Spar- und Zahlungszwecke nutzen, ebenfalls ohne Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte. Manchmal verlangen die Banken dafür die Unterschrift der Eltern. Wenn Drittpersonen wie Paten und Grosseltern dem Kind ein Jugendsparkonto auf seinen Namen eröffnen, werden die Eltern darüber informiert und sind dafür auch steuerpflichtig.

Wenn Eltern oder Drittpersonen aber die alleinige Verfügungsmacht für die von ihnen gemachten Einzahlungen behalten wollen, bis das Kind volljährig ist, eignet sich dafür ein Rubrikenkonto. Die Drittperson eröffnet auf den eigenen Namen ein Konto; das begünstigte Kind wird in der Rubrik namentlich aufgeführt. Dabei handelt es sich aber um ein übliches Sparkonto; die Zinsvorteile des Jugendsparkontos fallen dahin. In diesem Fall wird das Sparguthaben auf dem Konto vom Eröffner versteuert, und er bestimmt den Zeitpunkt der Schenkung an den Jugendlichen. Besonders zu beachten ist dabei, dass beim Todesfall des Eröffners das Guthaben in die normale Erbmasse fällt und das Kind leer ausgeht. Die Begünstigung kann jedoch im Testament geregelt werden – was sehr zu empfehlen ist.

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