Merz: «Bankgeheimnis nicht zu Grabe getragen»

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hält fest, dass der Bundesrat nicht das «Aus für das Bankgeheimnis» verkündet habe: Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige ändere sich nichts durch den Beschluss des Bundesrates, künftig den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Änderungen gebe es nur für Bankkunden aus dem Ausland mit einem Konto in der Schweiz: Künftig wird der Informationsaustausch auch bei Steuerhinterziehung möglich sein, aber nur im Einzelfall und auf konkrete und begründete Anfrage, wie das EFD mitteilt.

I. Was ist das Bankgeheimnis eigentlich?

Das Bankgeheimnis ist eigentlich ein Bankkundengeheimnis und schützt nicht die Banken, sondern die Privatsphäre der Bankkunden. Dem Wesen nach ist es ein Berufsgeheimnis, wie es auch Ärzte oder Anwälte kennen. Verankert ist es im Bankengesetz. Artikel 47 bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, «wer ein Geheimnis offenbart», das ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut wurde. Das Bankgeheimnis ist keine schweizerische Spezialität. Auch EU-Länder wie Österreich, Luxemburg oder Belgien kennen es. 

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II. Was stört andere Länder am Schweizer Bankgeheimnis?

Die USA oder Deutschland stören sich weniger am Bankgeheimnis selbst. Für Unverständnis sorgte im Ausland aber der Umstand, dass die Schweiz nur bei Steuerbetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leistete. Nachdem Gefahr bestand, dass die Schweiz von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf eine Blacklist der Steuersünder gesetzt wird, hat der Bundesrat nun bekanntgegeben, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen: Künftig wird die Schweiz ausländische Amtshilfegesuche in Fällen von Steuerhinterziehung nicht mehr mit Hinweis auf das Bankgeheimnis zurückweisen.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung wird somit nach aussen aufgehoben: In Zukunft wird der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden auch bei Steuerhinterziehung möglich sein, aber nur im Einzelfall und auf konkrete und begründete Anfrage. Finanzminister Hans-Rudolf Merz betonte, dass die Schweiz den automatischen Informationsaustausch weiterhin entschieden ablehne. Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige ändere sich zudem nichts. Die Privatsphäre der Kunden bleibe weiterhin vor unberechtigten Einblicken in die Vermögensverhältnisse geschützt.

Merz erklärte, der Entscheid sei zum Wohle des Landes − im Falle eines Blacklistings hätte nicht nur der Finanzplatz, sondern auch der Werkplatz schweren Schaden nehmen können. Zuvor hat bereits eine ganze Reihe von als Steueroasen bekannten Ländern, unter anderem Liechtenstein und Österreich, auf den OECD-Standard eingelenkt.

III. Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug?

Steuerhinterziehung begeht, wer die Steuererklärung lückenhaft oder falsch ausfüllt. Steuerbetrug liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Dokumente fälscht. Steuerbetrug ist ein Vergehen und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Steuerhinterziehung dagegen ist eine blosse Übertretung, wie etwa das Überfahren eines Rotlichts, und wird mit Busse bestraft. 

IV. Unterscheidet nur die Schweiz zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung?

Nein. Österreich macht im Finanzstrafgesetz eine Unterscheidung zwischen einem vorsätzlichen Finanzvergehen und einer blossen Ordnungswidrigkeit. Liechtenstein, Belgien und Luxemburg kennen ebenfalls eine sehr ähnliche Abgrenzung. Auch diese Länder haben inzwischen angekündigt, bei Steuerdelikten die OECD-Standards zu übernehmen.

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V. Worum geht es beim so­genannten UBS-Steuerstreit?

Amerikanische Steuerbehörden hatten über das übliche Amtshilfeverfahren die Herausgabe von Daten mutmasslicher Steuerbetrüger verlangt. Weil das Verfahren aber nach ihrer Einschätzung zu lang dauerte, erhöhte das US-Justizdepartement den Druck und drohte mit einer Strafanzeige (Indictment). Ein solches Indictment hätte nach Einschätzung von Experten mit einiger Wahrscheinlichkeit das Ende der UBS bedeutet. Zum einen, weil die Strafanzeige das betroffene Unternehmen in seinen geschäftlichen Aktivitäten stark einschränkt. Zum anderen, weil sich der Abfluss von Kundengeldern explosionsartig verstärkt hätte. Mit dem Segen des Bundesrats verfügte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma die Herausgabe der Daten. 

VI. Wurde mit der Herausgabe der Daten im UBS-Steuerstreit das Bankgeheimnis verletzt?

Diese Frage müssen die Gerichte klären. Einige der von der Aktenherausgabe betroffenen amerikanischen Kunden haben eine Strafanzeige eingereicht gegen den Verwaltungsratspräsidenten der UBS, Peter Kurer, und den Präsidenten der Finma, Eugen Haltiner. Die Finma rechtfertigt ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf die beiden Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes. Diese sehen vor, dass im akuten Bedrohungsfall der Bank Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Ein solcher Bedrohungsfall sei durch die Androhung des Indictments gegeben gewesen. Bundesrat Merz argumentierte, bei den gelieferten Daten handle es sich um solche von Steuerbetrügern. Steuerbetrug aber sei ohnehin nicht durch das Bankgeheimnis geschützt.

VII. Ist das Bankgeheimnis nur noch ein Mythos?

Nein. Das Bankkundengeheimnis ist nach wie vor geltendes Gesetz. Richtig ist aber auch, dass im UBS-Steuerstreit nicht zum ersten Mal Daten von Kunden weitergegeben wurden. Ausnahmen machte die Schweiz besonders im Falle der USA immer wieder. So leistet sie beispielsweise seit Jahrzehnten Rechtshilfe an die USA, wenn die mutmassliche Steuerhinterziehung in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen steht.

VIII. Hat das Bankgeheimnis eine Zukunft?

Das Bankgeheimnis kann nur durch das übliche direktdemokratische Verfahren abgeschafft werden. Die Gesetzesänderung müsste vom Parlament bewilligt werden. Angesichts der Bedeutung des Bankgeheimnisses wäre danach ein Urnengang gewiss. Der Bundesrat, die bürgerlichen Parteien, Teile der Linken sowie die Banken wollen das Bankgeheimnis bewahren. Eine Mehrheit der Bevölkerung bestätigt in Umfragen im Auftrag der Bankiervereinigung Jahr für Jahr, dass sie am Bankgeheimnis festhalten will. Der neue UBS-Chef, Oswald Grübel, sagte an seinem ersten Arbeitstag, das Bankgeheimnis werde auch in Zukunft bestehen. 

IX. Wie wichtig ist das Bankgeheimnis für den wirtschaftlichen Erfolg der Banken?

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Es gibt dazu keine Datengrundlage, sondern nur verschiedene Einschätzungen. In der Tendenz sprechen wirtschaftsfreundliche Kreise dem Bankgeheimnis eine eher höhere Bedeutung zu, Linke und Grüne hingegen eine eher geringe. 

X. Wie wichtig sind die Banken für die Schweizer Wirtschaft?

Im Jahr 2006 (aktuellere Zahlen liegen noch nicht vor) haben die Banken laut Bundesamt für Statistik 8,9 Prozent zur gesamten Wertschöpfung der Schweizer Wirtschaft beigetragen. Etwa ein Zehntel (das entspricht 8,9 Milliarden Franken) der gesamten Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden kommt aus dem Finanzsektor. 3,8 Prozent aller Vollbeschäftigten arbeiten bei einer Bank.