«Ich habe zusammen mit meiner Schwester ein Haus geerbt», schildert Beobachter-Abonnentin Yvonne B. ihren Fall. «Meine Schwester, zu der das Verhältnis leider etwas getrübt ist, möchte es renovieren und dann vermieten. Ich hingegen will es möglichst bald verkaufen, da ich das Geld meiner Tochter für den Kauf eines Eigenheims geben möchte. Was kann ich tun?»

Mit dem Tod einer Person gehen alle ihre Aktiven und Passiven – also das ganze Vermögen, aber auch allfällige Schulden – automatisch auf ihre Erben über. Sind es mehrere, bilden sie von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam respektive einstimmig über die Nachlassgegenstände verfügen kann.

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So müssen immer alle Erben zustimmen, wenn eine Renovation an der Nachlassliegenschaft in Auftrag gegeben oder die Hypothek erhöht werden soll. Wollen von zehn Miterben bloss neun die Liegenschaft vermieten, kann kein gültiger Mietvertrag abgeschlossen werden.

Die Erbengemeinschaft ist damit ein sehr schwerfälliges Gebilde und nicht für ein längerfristiges Bestehen bestimmt. Ziel ist vielmehr, dass der Nachlass möglichst bald aufgeteilt und damit die Erbengemeinschaft aufgelöst wird.

Die Teilung ist in erster Linie Sache der Erbinnen und Erben. Sind sie einer Meinung, können sie die Erbschaft unter sich aufteilen, wie sie wollen. Wären sich also Yvonne B. und ihre Schwester einig, könnte die Schwester die Nachlassliegenschaft gegen Auszahlung von Yvonne B. zu einem beliebigen Wert übernehmen – selbst wenn der Erblasser in seinem Testament noch etwas anderes bestimmt hätte.

Gesetzliche Teilungsregeln
Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten jedoch formuliert das Gesetz gewisse Regeln, wie die Erbschaft unter den Miterben zu teilen ist:

  • Wären sich Yvonne B. und ihre Schwester einerseits einig, dass Letztere das geerbte Haus übernimmt, anderseits uneinig über den Preis, ist der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Teilung massgebend. Ist der Verkehrswert umstritten, müssen Experten beigezogen werden, um diesen zu schätzen.

  • Nachlassgegenstände sollen – wenn immer möglich – den einzelnen Erben als Ganzes zugewiesen werden. Besteht nun allerdings, wie im Fall von Yvonne B., eine Erbschaft nur aus einer Liegenschaft und können sich die Erben nicht einigen, wer sie zu welchem Preis übernimmt, dann ist die sogenannte Zuweisung in natura an einen einzelnen Erben nicht möglich. In diesem Fall muss die Liegenschaft verkauft werden. Dabei kann jeder Erbe verlangen, dass nicht ein freihändiger Verkauf, sondern eine Versteigerung – entweder nur unter den Miterben oder eine öffentliche – stattfindet.

Wenn sich die Erben auch mit Hilfe der gesetzlichen Teilungsregeln nicht einigen können, besteht folgende Möglichkeit: Jeder Miterbe kann die zuständige kantonale Teilungsbehörde um Vermittlung ersuchen. Diese Behörde kann den uneinigen Erben einen Teilungsvorschlag unterbreiten. Allerdings kann auch sie einen Teilungsstreit nicht verbindlich entscheiden. Dies vermag letztlich nur das Gericht. Jeder Erbe hat denn auch jederzeit das Recht, beim zuständigen Zivilgericht eine so genannte Teilungsklage zu erheben.

Zu bedenken ist allerdings, dass Teilungsprozesse lange dauern können, meist riskant und mit hohen Kosten verbunden sind. Damit am Ende nicht das ganze Erbe verprozessiert ist, sollten die Erben auf jeden Fall eine gütliche Einigung anstreben – wozu das Beobachter-Beratungszentrum auch Yvonne B. dringend geraten hat.

Manchmal kann den verschiedenen Interessen der Erben auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das Erbe vorerst nur teilweise aufgeteilt wird.

  • Objektiv partielle Teilung:
    Nur einzelne Nachlassgegenstände werden unter den Erben aufgeteilt. Die übrigen Nachlassgegenstände verbleiben in der Erbengemeinschaft.
  • Abschlagszahlungen:
    Aus dem Erbschaftsvermögen können an alle oder einzelne Erben Akontozahlungen vorgenommen werden, die später dem Erbanteil angerechnet werden.
  • Subjektiv partielle Teilung:
    Es wird nur mit einzelnen Erben geteilt. Die übrigen Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft.


Möglich ist auch eine Abtretung des Erbanteils: Ein Erbe kann ihn durch schriftlichen Vertrag abtreten oder verpfänden – an einen Miterben oder eine Drittperson.