Können wir das Erbe für die Kinder sichern?
Frage: Wir haben im Ehe-Erbvertrag vereinbart, dass unsere Kinder erst erben, wenn wir beide gestorben sind. Freunde raten uns nun aber zu einer sogenannten Demenzklausel. Wozu soll das gut sein?
aktualisiert am 10. August 2018 - 18:35 Uhr
Eine Demenzklausel ist eine Vorkehrung für den Fall, dass einer der Ehepartner dement wird. Sie soll verhindern, dass die Nachkommen im schlimmsten Fall nichts erben, weil das ganze Familienvermögen für Betreuung und Pflege der dementen Person aufgebraucht wird.
Ihr bestehender Ehe-Erbvertrag ohne Demenzklausel hat den Vorteil, dass Sie den Kindern das vom Gesetz vorgesehene Erbe nicht auszahlen müssen. So sind Sie finanziell besser abgesichert. Weil gemeinsame Kinder immer erben, wenn der zweite Elternteil stirbt , ist ein solcher Eingriff in deren Pflichtteil erlaubt. Bei Stiefkindern funktioniert das übrigens nicht.
Doch es gibt auch einen Nachteil. Die Kinder erben nur das, was beim Tod des zweiten Elternteils übrig ist. Im schlimmsten Fall ist alles aufgebraucht, und die Kinder gehen leer aus. Das nehmen die meisten in Kauf, wenn die Witwe oder der Witwer dafür einen angenehmen Lebensabend geniessen konnte. Viele reut es aber, wenn das den Kindern eigentlich zustehende mütterliche Erbe für einen teuren Heimaufenthalt des dementen Vaters aufgebraucht wird.
Mit der Demenzklausel lässt sich das verhindern. Aber Achtung: Die Demenzklausel, die für alle passt, gibt es nicht. Wichtig ist, dass im Ehe-Erbvertrag unmissverständlich formuliert ist, unter welchen Bedingungen die Kinder den Erbteil des zuerst verstorbenen Elternteils doch noch einfordern können. Das kann etwa der Zeitpunkt der ersten ärztlichen Diagnose einer Demenz sein oder wenn eine bestimmte Pflegestufe im Heim nötig wird. Sie können auch für andere Fälle vorsehen, dass die Kinder ihren Erbanteil vorzeitig erhalten. Etwa wenn Ihr Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, wenn Sie einen Beistand erhalten oder ins Altersheim ziehen . Oder falls Sie wieder heiraten – das ist die «Wiederverheiratungsklausel».
Wenn Sie Ihren Ehe-Erbvertrag anpassen wollen, müssen Sie nochmals zum Notar; ein privat verfasster Zusatz wäre nicht gültig. Das kostet leider. Dafür erhalten Sie einen massgeschneiderten, professionell formulierten Zusatz. Und die Gebühr sollte geringer sein als jene für den ursprünglichen Ehe-Erbvertrag.
Ist der überlebende Ehegatte infolge Altersdemenz nicht mehr voll handlungsfähig, ist es nicht mehr möglich, grössere Zuwendungen an die Nachkommen zu vermachen. Mit einem Zusatz im Ehe-Erbvertrag kann die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten für den Fall seiner Demenz/Pflegebedürftigkeit zu Gunsten der Nachkommen aufgehoben werden. Beobachter-Mitglieder finden in der Mustervorlage «Demenzklausel» ein einfaches Beispiel für eine Formulierung. Besprechen Sie nachträgliche Einfügungen im Ehe-Erbvertrag unbedingt mit dem Notar.
«Letzte Dinge regeln» und «Testament, Erbschaft»
Profitieren Sie jetzt vom Bundle-Rabatt!
3 Kommentare
Ist es möglich dem überlebendem Ehepartner den Erbanteil der Kinder nur zur nutznissung zu übertragen?
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben mich mit diesem Artikel zutiefst enttäuscht.
Sie rufen zur Plünderung der Sozialwerke zugunsten der Wohlhabenden (Ebenden) auf.
Ich finde es äusserst verwerflich, dass Wohlhabende erben können, und die dafür Sozialwerke für die Unterstützung einspringen müssen.
Ich kenne den Begriff Erbrecht, das heisst aber nicht, dass wir ein Grundrecht auf Erbschaft haben, wenn unsere Eltern kostenintensive Pflege brauchen.
Der Schaden ist angerichtet, ich hoffe nur, dass die Praxis der Unterstützungspflicht entsprechend angepasst wird, dass in solchen Fällen die Erben für die Unterstützung voll eingebunden werden.
Dass Sie vom Beobachte solche Machenschaften noch empfehlen enttäuscht mich enorm.
Gruss
Hermann Spring
Sehr geehrter Herr Spring,
Aus Sicht der Steuerzahler wäre es gewiss vorteilhaft, wenn die Kinder generell erst erben, wenn beide Eltern gestorben sind. Nach unserem Erbrecht ist das aber nicht so. Danach haben die Kinder beim Tod des ersten Elternteils grundsätzlich einen gesetzlichen Anteil zu gut. Und nur um diesen Anspruch ging es im Artikel.
Die Eltern können diesen gesetzlich vorgesehenen Anteil der Kinder am Erbe vom Erstverstorbenen in einem Erbvertrag beschränken. Wurde das nicht gemacht (und das ist der Normalfall), erhalten die Kinder ihr Erbe vom Erstverstorbenen.
Nun hatten wir in letzter Zeit häufig Anfragen von Eltern, die in einem Erbvertrag abgemacht hatten, dass die Kinder erst beim Tod des Zweitversterbenden erben sollten. Und diese Eltern wollten das wieder rückgängig machen für gewisse Fälle, wie bei Demenz.
Beim Beobachter Beratungszentrum werten wir die Anliegen unserer Kunden nicht. Wir geben neutral Auskunft, wie man rechtlich vorgehen kann. Das Gesetz erlaubt es, den Eltern, einen einmal abgeschlossenen Erbvertrag wieder abzuändern. Tun Ratsuchende das, erhalten die Kinder so einfach das, was Ihnen im Normalfall sowieso vom Gesetz als Erbteil zugestanden hätte. Wir sehen darin keinen Aufruf zur Plünderung unserer Sozialwerke.