Kleinstaktionäre
Diverse Geldinstitute geben Kindern die Möglichkeit, sich als Junganleger zu üben – Kundenfreundlichkeit und Kosten unterscheiden sich jedoch massiv.
Veröffentlicht am 26. April 2004 - 16:28 Uhr
Dem Göttikind das erste Auto ermöglichen, der Enkelin bei der Volljährigkeit einen schönen Batzen für die erste Wohnung überreichen können, im Namen der Kinder für deren Studium sparen – es gibt viele Gründe, sich möglichst frühzeitig um das finanzielle Wohl der nächsten Generation zu kümmern. Neben dem herzigen, aber renditelosen Sparschweinchen und dem relativ wertstabilen, aber renditeschwachen Sparkonto bieten Banken vermehrt so genannte Juniorenfondssparpläne an.
Bei einem Fondssparplan werden normalerweise immer gleich bleibende Beträge in vorher bestimmte Anlagefonds investiert. Mit der Höhe des Aktienanteils im Fonds steigt die Rendite, aber auch das Risiko. Das Gute daran: Da regelmässig sowie über einen längeren Zeitraum hinweg und damit auch zu verschiedenen Kursen in den jeweiligen Fonds investiert wird, lässt sich das Risko, im falschen Moment gekauft zu haben, minimieren. Da bis zur Volljährigkeit bei Kleinkindern je nach Sparbeginn rund 20 Jahre vergehen können, werden kurzfristige Kursschwankungen abgefedert.
Ersteinlagen 50 bis 2400 Franken
Die Angebote der Banken unterscheiden sich teils massiv. Wer nur wenig Geld für die Ersteinlage zur Verfügung hat, muss wohl darauf verzichten, den Sparbatzen fürs Göttikind bei der AIG oder der Credit Suisse anzulegen. Die beiden Finanzinstitute verlangen eine minimale Ersteinlage von 2400 respektive 1000 Franken (siehe Artikel zum Thema «Übersicht: Die Jugendsparfonds von verschiedenen Finanzinstituten»). Die Kantonalbanken von Zürich und Bern hingegen eröffnen einen Juniorenfondssparplan bereits mit einer Einlage von 50 Franken.
Ebenfalls Beachtung schenken sollte man den Administrations- und Depotgebühren. Die Finanzinstitute verrechnen zwischen null und 30 Franken pro Jahr. Auch der Steuerauszug kann tüchtig zu Buche schlagen: Die Credit Suisse beispielsweise verlangt für diesen Dienst happige 50 Franken.
Kinder können selbst aktiv werden
Statt auf den halbjährlichen oder jährlichen Kontoauszug zu warten, lässt sich heutzutage bei vielen Finanzinstituten das Ersparte via Internet überblicken. Für Jugendfondssparpläne bieten allerdings nur vier der sieben befragten Banken eine Online-Abfrage an.
Schliesslich sind da noch die Ausgabekommissionen und Courtagen. Auch hier steht die Credit Suisse mit 0,5 bis 2 Prozent an der oberen Grenze.
Eher bescheiden ist das Angebot für Junioraktionäre bei den Raiffeisenbanken, die lediglich vier Fonds zur Auswahl stellen, darunter nur einen einzigen Aktienfonds. Auch bei der ZKB, die immerhin acht verschiedene Fonds anbietet, findet sich nur ein Aktienfonds. Schon besser liegt die Migros-Bank im Rennen. Von zehn Fonds sind vier Aktienfonds, darunter auch einer mit Small Caps – also Aktien von Klein- und Mittelunternehmen.
Jugendliche können bei vielen Banken auch selber ein solches Sparvehikel eröffnen: Bei der UBS können dies bereits Zwölfjährige, die Raiffeisenbanken kennen gar keine Altersgrenze nach unten.
Nebst steuerlichen Fragen spielt auch die Verfügungsgewalt über das angesammelte Guthaben des minderjährigen Aktionärs eine Rolle. Da es sich in diesem Fall um Kindesvermögen (ZGB Art. 318) handelt, sind Rückzüge während der Unmündigkeit weder durch den Eröffner noch durch die Eltern möglich. Das Vermögen darf von den Eltern nur verwaltet und hoffentlich vermehrt werden. Einzig die Erträge, also Zinsen und Dividenden, dürfen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwendet werden.
Bei der Auszahlung der Gelder zeigen sich die Finanzinstitute jedoch in einem gewissen Rahmen flexibel. Bei der UBS etwa kann der oder die Begünstigte bereits mit zwölf Jahren auf das Guthaben zugreifen. Möchte der Einzahler nicht, dass der Junior vor dem 18. Altersjahr über das Angesparte verfügen kann, wird der Sparplan auf den Namen des Eröffners errichtet. Dafür wird eine so genannte Rubrikenbezeichnung verwendet. Allerdings sollte eine solche Regelung auch im Testament erwähnt werden, sonst geht das Kind beim Tod des Eröffners leer aus.