Als das altgediente Bettgestell von Ella Aegerter in sich zusammenkrachte, zögerte die Baslerin keine Sekunde. Sie suchte sofort ein nahe gelegenes Möbel-haus auf und wurde dort schnell fündig. Nur bezahlen konnte sie die Bettstatt nicht: Ihre Postcard sei gesperrt, teilten ihr die Verkäufer mit.

Die verdutzte Frau versuchte daraufhin zu erklären, es handle sich um ein gemeinsames Konto mit ihrem Mann – dieser sei unlängst verstorben. Doch die Beteuerungen verhallten ungehört, zumal auf der Postcard nur der Name des Ehemanns stand. Hilfe suchend wandte sich Ella Aegerter an Postfinance. Telefonisch verwies man sie an den Postschalter, am Schalter wieder zurück zur Telefonauskunft von Postfinance. Schliesslich musste die Unglückliche in rüdem Ton erfahren: Es dauere rund zehn Tage, bis sie ihre eigene Karte erhalte. Die 69-Jährige schlief in der Folge mehrere Tage auf dem Boden.

So wie Ella Aegerter geht es vielen: Stirbt der Ehepartner plötzlich, ist der Zugriff auf gemeinsame Konten oft nicht mehr möglich. Banken, Post und die Kreditkartenfirmen handeln dabei keineswegs bösartig, sondern lediglich nach dem Gesetz. Dieses sieht den Schutz der Erben als höchstes Gut an. Postfinance etwa sperrt aus Sicherheitsgründen alle Konten mit Beträgen über 5000 Franken, sobald sie vom Tod eines Ehepartners erfährt.

Ähnliche Regeln kennt die Kreditkartenfirma Viseca. «Lautet die Hauptkarte auf den Namen des Verstorbenen, sind Auszahlungen oder Abrechnungen nach dessen Tod rechtlich unzulässig», sagt Presseverantwortliche Margot Vögele. Und führt dazu weiter aus: «Im Todesfall des Hauptkartenträgers wird auch die Zusatzkarte für die Ehefrau rechtlich hinfällig.» Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Bankkonten.

Vollmacht wird nach Todesfall sistiert
Vor allem ältere Ehepaare nutzen das Konto oft gemeinsam, haben es aber nur auf den Namen des Mannes eingetragen – weil sie davon ausgehen, eine Vollmacht für die Ehefrau reiche als Bescheinigung nach einem Todesfall aus. Dem ist aber nicht so: Eine Vollmacht wird im Todesfall des Ehemanns so lange sistiert, also ausser Kraft gesetzt, bis die Ehefrau eine Erbbescheinigung vorlegen kann.

Die Beschaffung der Erbbescheinigung kann sich zeitlich hinziehen, darüber hinaus garantiert sie keinen Zugriff auf das Konto. Wird im Amtspapier beispielsweise eine entfernte, im Ausland lebende Cousine als erbberechtigt aufgelistet, kann eine Bank Zahlungen an die Ehefrau verweigern – mit der Begründung, die Cousine müsse dazu ihr schriftliches Einverständnis bekunden. «Eine Vollmacht hilft deshalb nur bedingt weiter», erklärt UBS-Sprecher Axel Langer, «weil sie von den Erben widerrufen werden kann.» Das gilt insbesondere auch für so genannte Kollektivkonten.

Allerdings kennen die Banken die Einrichtung von Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots: Bei diesen können Ehegatten bereits zu Lebzeiten einzeln über Konto und Depot verfügen. Und stirbt ein Teil, hat der andere automatisch alleinige Verfügungsgewalt. «Der überlebende Ehegatte kann von diesem Konto weiterhin mit einer Karte Geld abheben», versichert UBS-Sprecher Langer. Dies allerdings auf eigenes Risiko: Die Banken stellen sich nämlich auf den Standpunkt, dass der überlebende Ehegatte für die erbrechtliche Abwicklung mit den anderen Erben grundsätzlich selber verantwortlich ist. Will heissen: Weitere Erben können den Ehepartner später einklagen, wenn sie glauben, dieser habe mehr vom gemeinsamen Konto abgehoben, als ihm laut Testament zusteht.

Die Katastrophe lässt sich verhindern
Schliessfächer und Safes können ebenfalls auf die Namen beider Ehepartner eröffnet werden. Einen Sonderfall bilden die Pfandleihkassen: Hier können die deponierten Wertgegenstände von den Hinterbliebenen nur gegen Vorlage einer Erbbescheinigung ausgelöst werden – dann aber zu den üblichen Konditionen.

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