Kassenwechsel möglich?
Frage: Ich bin in einen anderen Kanton umgezogen. Die Prämie meiner Grundversicherung erhöht sich deswegen um 90 Franken. Kann ich jetzt einfach die Kasse wechseln?
aktualisiert am 5. März 2018 - 13:26 Uhr
Nein, denn ein Kantonswechsel ist kein Kündigungsgrund. Ausnahme: Handelt es sich um eine Kasse, die nur in einer bestimmten Region ihre Dienste anbietet, ist ein Kassenwechsel zwingend.
In Ihrem Fall ist ein Wechsel nur auf das Jahresende möglich. Die Versicherer müssen die neuen Prämien für das neue Jahr – auch wenn sie nicht geändert werden – mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Falls Sie kündigen möchten, müsste das Schreiben spätestens am 30. November beim Grundversicherer eintreffen.
Versicherte mit einer Franchise von 300 Franken können zusätzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni die Kasse wechseln.
Was Sie immerhin machen können, ist ein Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (zum Beispiel HMO, Hausarztmodell). Dies ist jederzeit möglich.
Weigert sich die Krankenkasse, eine Kostengutsprache zu erteilen? Welche Zusatzversicherungen gibt es überhaupt? Beobachter-Mitglieder erfahren, welche Kosten die Krankenversicherung übernimmt und wo sich eine Zusatzversicherung lohnt. Eine weitere nützliche Hilfestellung: ein Kündigungsschreiben als Mustervorlage.
2 Kommentare
Hallo in die Schweiz!
Meine Schwiegereltern sind beziehen eine Schweizer Rente und waren zuletzt in der Slowakei wohnhaft. KK lief über die Schweiz, da es in der Slowakei kein Optionsrecht (Wahl der KK Versicherung im Wohnland ODER der Schweiz) gibt.
Ende 2020 sind sie nach Deutschland gezogen und haben somit ein Optionsrecht, ob sie ihre KK in Deutschland oder weiterhin über die Schweiz bezahlen möchten.
Die Schwiegereltern waren seit knapp 40 (!!) Jahren bei der Concordia versichert, durch den Umzug nach Deutschland verlangt die Concordia nun die doppelte Prämienhöhe. Der Vertrag wurde gekündigt, unter der Annahme, dass als in der BRD wohnhafte auch das Deutsche Recht angewandt werden müsste. Hier gilt bei einem Prämienaufschlag von über 5% gilt Sonderkündigungsrecht, was in ihrem Fall auch gegeben ist. Die Concordia besteht auf Vertragserfüllung, da nach ihrer Sicht: „Art. 24 Abs. 2 lit. a der VO 883/2004“ zum tragen kommt, die auf dem FZA basiert, in dem Staat krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. Mit dem Umzug nach Deutschland bleibt der internationale Sachverhalt gegeben, entsprechend ist das FZA nach wie vor anwendbar. Gemäss dem Prinzip der Unterstellung unter das Recht nur eines einzigen Staates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004) sind demnach die Vorschriften des KVG anwendbar. Im vorliegenden Fall ist kein ausserordentliches Kündigungsrecht gegeben.
Die KVG sah sich nicht in der Lage, uns verbindlich Auskunft zu geben!
Die Concordia hat auf Vertragserfüllung bis Ende Jahr hingewiesen und hat somit gleich auch die Kündigung auf Ende Juni ausgeschlossen, die meiner Schwiegereltern auch nach Schweizer Rechtsprechung zustünde.
Kann mir jemand zum Sachverhalt verbindlich Auskunft geben, insbesondere unter Berücksichtigung, dass hier definitiv ein Statuswechsel vorliegt (Optionsrecht Deutschland).
Herzlichen Dank Guy
Dürfen wir Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an unser Beratungszentrum zu wenden? Als Abonnentin oder Abonnent (oder wenn Sie es werden wollen) erreichen Sie unsere Juristinnen und Juristen von Montag bis Freitag zwischen 9 und 13 Uhr. Die Telefonnummer des Fachbereichs Sozialversicherung lautet: 043 444 54 05.
Weitere Informationen zu unserer Rechtsberatung finden Sie hier: https://www.beobachter.ch/bera….