Nein, denn ein Kantonswechsel ist kein Kündigungsgrund. Ausnahme: Handelt es sich um eine Kasse, die nur in einer bestimmten Region ihre Dienste anbietet, ist ein Kassenwechsel zwingend.

In Ihrem Fall ist ein Wechsel nur auf das Jahresende möglich. Die Versicherer müssen die neuen Prämien für das neue Jahr – auch wenn sie nicht geändert werden – mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Falls Sie kündigen möchten, müsste das Schreiben spätestens am 30. November beim Grundversicherer eintreffen.

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Versicherte mit einer Franchise von 300 Franken können zusätzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende Juni die Kasse wechseln.

Was Sie immerhin machen können, ist ein Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (zum Beispiel HMO, Hausarztmodell). Dies ist jederzeit möglich.

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