11.6.01: Lohnt sich der Pensionskassen-Einkauf?
Ein Einkauf für fehlende Beitragsjahre in die Pensionskasse hat nicht nur Vorteile. Wer die Regeln kennt, spart aber Steuern.
Veröffentlicht am 11. Juni 2001 - 00:00 Uhr
Mehr als die erhöhte Rentenleistung und die verbesserte Altersvorsorge steht beim Einkauf für fehlende Beitragsjahre in die Pensionskasse die Überlegung im Vordergrund, Steuern zu sparen. Besonders Erwerbstätige mit hohen Einkommen erzielen bedeutende Steuerersparnisse.
Trotzdem gilt es zu beachten, dass das so investierte Kapital in der Regel bis zur Pensionierung angebunden bleibt. Die Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Mit der Verteilung auf mehrere Jahre – statt alles in einem Jahr – kann die Steuerprogression besser aufgefangen werden. Ab einem Grenzsteuersatz von ca. 20% lohnt sich dies steuerlich besonders, resultiert doch mit dem Steuervorteil daraus eine Netto-Rendite von ca. 6 Prozent im Jahr.
Verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen erschweren aber den definitiven Entscheid. Einfacher sind solche Überlegungen dann zu machen, wenn das Einkaufspotential vorher bei der Pensionskasse abgeklärt wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass pro Versicherungsjahr maximal Fr. 74160.– einbezahlt werden können. Gerade für Top-Verdiener mit einem hohen Einkaufsbedarf lassen sich so zum Beispiel Bonusauschüttungen steuergünstig unterbringen.
Einkäufe lohnen sich auch für Erwerbstätige, die nicht während des ganzen Erwerbslebens Einzahlungen gemacht haben. Mit diesen freiwilligen Einzahlungen können die Altersleistungen verbessert werden, und die gesetzlich vorgeschriebene Minimumverzinsung von vier Prozent (ohne Steuerbelastung) steigert das Alterskapital in erfreulichem Ausmass bis ins Alter.
Tipps:
- Alleinstehende sollten bei Einkäufen besonders in Betracht ziehen, dass das Alterskapital im Todesfall in der Regel an die Vorsorgeeinrichtung fällt. Als Anlagealternative empfehlen sich Stammeinlagen in Fondssparpläne.
- Unter dem Aspekt der Steuerumgehung gibt es in den Kantonen verschiedene Regelungen. Ein Einkauf kann zum Beispiel nicht geltend gemacht werden, wenn er dazu dient, wenige Jahre vor der Pensionierung eine höhere Altersleistung in Form einer Kapitalauszahlung zu finanzieren. Um Steuerumgehungen zu vermeiden, sollte der Einkauf von Beitragsjahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Bezug der Altersleistung als Kapitalabfindung vermieden werden!