Andreas Dummermuth kann nur den Kopf schütteln über das Urteil des Bundesgerichts: «So wird unser Vorsorgesystem pervertiert. Ergänzungsleistungen sind doch nicht dafür da, die Verschwendung von Pensionskassengeldern auszugleichen», empört sich der Direktor der Ausgleichskasse Schwyz und Sprecher der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen.

Was Dummermuth sauer aufstösst, ist der Fall des heute 39-jährigen IV-Rentners Max Ris*. Dieser erhält Mitte 2006 von seiner Pensionskasse eine Freizügigkeitsleistung über 140'000 Franken ausbezahlt. Weshalb ihm das Geld überwiesen wird, geht aus den Akten nicht hervor. Klar ist dagegen: Nach nur einem Jahr hat Ris sein kleines Vermögen durchgebracht – vor allem für Glücksspiele, Geschenke, Partys und Ferien. Anfang 2008 sucht er dann um Ergänzungsleistungen nach.

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Die zuständige Ausgleichskasse Zug will das nicht hinnehmen. Sie rechnet Ris den Grossteil der verjubelten Vorsorgegelder als sogenanntes Verzichtvermögen an – und reduziert die Ergänzungsleistungen entsprechend. Das lässt Ris nicht auf sich sitzen. Er rekurriert und erhält vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug recht: Die verprassten 140'000 Franken dürfen ihm nicht als Vermögen angerechnet werden.

Darauf zieht die Ausgleichskasse den Fall vor Bundesgericht. Das nützt nichts. In Lausanne wird Max Ris ungeschmälerter Anspruch auf Ergänzungsleistungen letztinstanzlich bestätigt. Denn der IV-Rentner kann ein Gutachten vorlegen, wonach sein verschwenderisches Verhalten durch eine «schizoaktive Störung» ausgelöst wurde. Deshalb sei seine Urteilsfähigkeit «mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit» zu verneinen. Dass Max Ris im gleichen Zeitraum eine Scheidungskonvention und einen Mietvertrag unterschreibt, ist für das Bundesgericht kein Widerspruch.

Andreas Dummermuth, Ausgleichskasse Schwyz

Quelle: Getty Images

Ist das ein besonders krasser Fall? «Nein», sagt Andreas Dummermuth, «es ist ein Dauerproblem. Denn die Gerichte pflegen bei solchen Fällen ihre eigene Sichtweise.» Wer sein Pensionskassengeld aufgebraucht hat und dann Ergänzungsleistungen verlangt, muss zwar darlegen, was er mit dem Geld gemacht hat. Aber der Spielraum, was toleriert wird, ist gross, sehr gross. Das höchste Gericht hat zum Beispiel einer Pensionierten recht gegeben, die ihr Vorsorgekapital innert 15 Monaten unter anderem für Ferienreisen aufgebraucht hatte. Auch ihr wollte die zuständige Ausgleichskasse ein hypothetisches Vermögen anrechnen und die Ergänzungsleistungen kappen. Doch das Bundesgericht bestätigte ihren uneingeschränkten Anspruch. Das System der Ergänzungsleistungen biete «keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle», urteilten die Richter.

Wer also sein Vorsorgegeld für Luxus oder Ferienreisen verjubelt, kann hinterher trotzdem auf Ergänzungsleistungen zählen. Es darf nur dann als hypothetisches Vermögen angerechnet werden, wenn für die «Vermögenshingabe» keine adäquate Gegenleistung bezogen wurde. Auf gut Deutsch heisst das: Geld verprassen kann man; sein Geld an die Kinder verschenken und dann Ergänzungsleistungen beantragen geht aber selbst den Gerichten zu weit.

2008 haben schweizweit mehr als 260'000 Personen Ergänzungsleistungen bezogen. Bund, Kantone und Gemeinden haben dafür insgesamt 3,6 Milliarden Franken aufgewendet. Wie oft Ergänzungsleistungen beantragt wurden, nachdem das Vorsorgekapital aufgebraucht war, darüber gibt es jedoch keine verlässlichen Zahlen. Den einzigen Hinweis liefert eine Studie aus dem Kanton Aargau. Danach haben rund zehn Prozent der Ergänzungsleistungsbezüger zuvor Vorsorgekapital bezogen. Statistisch belegen lässt sich zudem, dass Pensionskassen vor allem kleinere Summen um die 100'000 Franken auszahlen.

«Klare Folgerungen können wir daraus aber nicht ableiten», sagt Yves Rossier, Direktor beim Bundesamt für Sozialversicherungen. Es sei sehr schwierig, aussagekräftige Daten zu eruieren. Denn wenn zum Beispiel ein Rentner Ergänzungsleistungen beantrage, wisse er oft selbst nicht mehr genau, wofür er sein Vorsorgegeld verwendet habe.

«Den» Prototyp des Kapitalbezügers, der später im System der Ergänzungsleistungen landet, gibt es ohnehin nicht. «Es sind tendenziell eher die IV-Rentner und weniger die AHV-Rentner, die uns im Zusammenhang mit verbrauchten Vorsorgegeldern beschäftigen», sagt Caroline Busslinger, Abteilungsleiterin im Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich. Allerdings stellt sie in letzter Zeit vermehrt Fälle von AHV-Rentnern fest, denen vor Jahren sehr grosse Vermögen ausbezahlt wurden – mehr als eine halbe Million Franken. Einige davon hätten als Folge der Finanzkrise herbe Verluste erlitten.

Ergänzungsleistungen zur AHV sind dafür da, dass man im Alter zumindest über ein minimales Einkommen verfügt. Eine Studie der St. Galler Professorin Monika Bütler, die sie im Auftrag von Avenir Suisse gemacht hat, ortet im System aber klare Fehlanreize: Wer die angesparten Gelder aus der Pensionskasse bar beziehe, habe die Sicherheit, notfalls mit Ergänzungsleistungen durchzukommen, wenn das Alterskapital aufgebraucht sein sollte.

Die Politik reagiert zögerlich

Diesen Automatismus will der Schwyzer CVP-Nationalrat Reto Wehrli vom Bundesrat korrigieren lassen. Und die Landesregierung hat sein Postulat bereits angenommen und das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragt, die Risiken des Kapitalbezugs aus der zweiten Säule bei den Kantonen näher abzuklären.

Die grossen Freiheiten beim Kapitalbezug gehen auch der Seniorenorganisation Pro Senectute zu weit. Im Februar forderte sie deshalb in einer Eingabe an den Bundesrat, dass der obligatorische Teil des Alterskapitals nur noch als Rente bezogen werden kann und der Barbezug beim Überobligatorium eingeschränkt wird. Pro Senectute will so den «unsachgemässen Verzehr des angesparten Vermögens» verhindern.

Die politischen Akteure auf nationaler Ebene warten aber vorerst einmal ab, weil die Daten fehlen, um das Problem richtig einzuschätzen. Thérèse Meyer-Kaelin, Präsidentin der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, sieht «zurzeit keine Notwendigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen beim Kapitalbezug zu ändern». Sie könne es sich aber vorstellen, die Latte für den Bezug von Ergänzungsleistungen etwas höher zu legen.

Das könnte man teilweise schon heute, wie der Kanton Genf zeigt. Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen hat nur, wer den Kapitalbezug ausschliesslich für seine Vorsorge verwendet hat. Etwa zur Finanzierung von Wohneigentum oder um existenzielle Bedürfnisse abzudecken. In allen anderen Fällen verweigert Genf die Ergänzungsleistungen.

Kapitalbezug oder Rente?

34'819 Neurentner haben 2008 durchschnittlich 147'764 Franken als Kapitalleistung aus der zweiten Säule bezogen. Wie viele Versicherte ihr gesamtes Kapital oder nur einen Teil davon beziehen, wird nicht erfasst. Seit 2005 besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass man mindestens 25 Prozent des Altersguthabens in Kapitalform erhält.

Für eine Rentenlösung spricht, dass man bis an sein Lebensende garantiert ein Einkommen hat. Zudem muss man sich nicht darum kümmern, wie man seine Vorsorge anlegt. Im Gegenzug sind die Leistungen an Hinterbliebene beschränkt: Der Partner erhält meist nur 60 Prozent der ursprünglichen Rente. Und wenn dieser stirbt, fällt das nicht aufgebrauchte Kapital an die Pensionskasse – nicht an die Erben.

Bezieht man dagegen sein Alterskapital, ist man viel flexibler, und die Steuerbelastung ist meist tiefer. Dafür sind die Risiken ungleich grösser. «Ein Kapitalbezug ist nur dann empfehlenswert, wenn man über einen gewissen finanziellen Spielraum verfügt», meint Hanspeter Konrad, Direktor des Pensionskassenverbandes ASIP.

*Name geändert