Sind PK-Beiträge geschuldet?
Frage: Die Auffangeinrichtung hat mir eine Rechnung über 825 Franken gesandt, weil mir mein Sohn beim Renovieren half. Zu Recht?
aktualisiert am 1. Januar 2021 - 00:01 Uhr
Ja. Denn Ihr Sohn war länger als drei Monate bei Ihnen angestellt und hat monatlich mehr als CHF 1792.50 verdient – respektive aufs Jahr gerechnet mehr als 21'510 Franken. Sobald diese Kriterien erfüllt sind, müssen Angestellte bei einer Pensionskasse versichert sein. Das gilt bei einer Anstellung in einem Betrieb wie auch in privaten Haushaltungen .
Sie haben Ihren Sohn richtigerweise bei AHV und Unfallversicherung angemeldet. Die AHV-Ausgleichskasse muss den Anschluss an eine Pensionskasse prüfen – und hat nun den Verdienst Ihres Sohnes der Auffangeinrichtung gemeldet. Die hat ihn zwangsangeschlossen, weil Sie keine Pensionskasse angegeben haben.
Sie haben deshalb eine Verfügung der Auffangeinrichtung erhalten. Darin werden Ihnen 450 Franken für die Erstellung der Verfügung verrechnet, darüber hinaus 375 Franken für den Zwangsanschluss.
Damit ist Ihr Sohn aber noch nicht versichert und hat noch keinen Alterssparbeitrag geleistet. Folgende Beiträge werden zusätzlich fällig:
Ihr Sohn ist 27. In diesem Alter bezahlen er und Sie als Arbeitgeber je 3,5 Prozent des versicherten Lohns (Bruttolohn minus Koordinationsabzug) als Sparbeitrag. Für Hinterlassenenleistungen müssen Sie und Ihr Sohn gemeinsam 2,2 Prozent zahlen. Hinzu kommen Verwaltungskosten: 1,4 Prozent des versicherten Lohns, minimal 72 und maximal 480 Franken.
Auch wenn Ihr Sohn noch im Studium sein sollte: Die PK-Beiträge sind zwingend, wenn die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beiträge auszahlen lassen kann sich der Sohn nur, wenn er die Schweiz definitiv verlässt oder sich selbständig macht.
Er kann aber sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen und bei der nächsten Anstellung in die neue Pensionskasse einfliessen lassen.