Nach der Schuld den Makel tilgen
Ein Eintrag im Betreibungsregister – ob zu Recht erfolgt oder nicht – wirkt sich insbesondere bei der Wohnungssuche nachteilig aus. Der Vermerk kann jedoch gelöscht werden.
Veröffentlicht am 22. Juli 2003 - 00:00 Uhr
«Ich war unter Druck. Ich wollte keine Betreibung, weil ich bald umziehen möchte», sagt Leonie Hinze (Name geändert). Aus Angst vor einer angedrohten Betreibung bezahlte sie mehrere hundert Franken – obwohl sie das Geld gar nicht schuldete.
Einträge ins Betreibungsregister sind eine Hypothek. Ist der Registerauszug nicht «sauber», kann das zu Problemen bei der Wohnungssuche führen. Denn Betriebene gelten bei Vermietern als wenig verlässliche Personen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht.
In der Schweiz kann jeder jeden betreiben. Niemand prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Und die Zahl der Betreibungen nimmt laufend zu. Allein im Kanton Zürich mussten laut dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts im Jahr 2002 über 360'000 Zahlungsbefehle zugestellt werden. «Wurden die Forderungen früher meist bezahlt, kommt es heute immer mehr zu Pfändungen und Verlustscheinen», sagt Andreas Ott, Betreibungsbeamter und Stadtammann von Zürich.
Damit es nicht so weit kommt, muss man schnell reagieren, wenn das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellt. Besteht die Geldforderung zu Recht, sollte man sich am besten sofort an den Gläubiger wenden und über Teilzahlungen verhandeln. Erfolgte die Betreibung zu Unrecht, hilft der so genannte Rechtsvorschlag – eine schriftliche Erklärung auf dem Zahlungsbefehl mit dem Wortlaut «Ich erhebe Rechtsvorschlag». Der Einspruch muss innert zehn Tagen ab Erhalt des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt zugestellt werden. So wird das Verfahren gestoppt, und es ist am Gläubiger, weitere juristische Schritte zu unternehmen.
Der Rückzug kostet oft extra
Alle Betreibungen werden im Register eingetragen, denn das Betreibungsamt muss jede Amtshandlung vermerken. Sofern man ein Interesse – zum Beispiel eine Mietbewerbung – nachweisen kann, erhält man für rund 20 Franken einen Auszug aus dem Register. Der übliche summarische Auszug gibt Auskunft über Betreibungen in den letzten drei Jahren. Auf Verlangen ist auch ein detaillierter Auszug über die letzten fünf Jahre erhältlich. Amtsstellen erhalten sogar Auskunft über die letzten 30 Jahre. Nur Einträge von nichtigen oder aufgehobenen Betreibungen werden auf Verlangen von Amts wegen beseitigt.
Wer den Eintrag löschen will, muss den Gläubiger darum bitten. Nur er kann die Betreibung zurückziehen und so aus dem Register entfernen lassen. Dabei ist der Wortlaut entscheidend. Schreibt die Gläubigerin lediglich, der Schuldner habe bezahlt oder die Betreibung sei erledigt, dann erscheint die bezahlte Betreibung weiterhin im Auszug. Schuldner sollten deshalb auf der Formulierung «Ich ziehe die Betreibung zurück» bestehen.
Firmen lassen sich den Rückzug der Betreibung oft extra bezahlen. Denn grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Löschung von berechtigten Betreibungen. Die Swisscom etwa veranlasst die Löschung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Schuldners und verlangt dafür 100 Franken. «Das ist ein Beitrag an unsere Inkassoaufwendungen», sagt Pressesprecher Christian Neuhaus.
Weitere Infos
Auskünfte erteilen die Betreibungsämter und die Bezirksgerichtskanzleien. Fachliche Hilfe bei der Schuldensanierung finden Sie unter www.schulden.ch