Lohngepfändete Schuldner haben keine Wahl: Entweder geben sie weniger Geld aus, als das Existenzminimum vorsieht, und zahlen die fälligen Steuern von diesem «Gesparten». Oder sie häufen trotz Lohnpfändung neue Schulden an.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich aus einem pauschalen Grundbetrag zusammen sowie jenen Auslagen, die man notgedrungen bezahlen muss. Die Steuern gehören nicht zu diesen Auslagen – so hat das Bundesgericht vor 45 Jahren entschieden. Seine damalige Begründung: «Das Gemeinwesen geniesst für seine Steuerforderungen kein Vorrecht gegenüber anderen Gläubigern.»

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Diese Regelung galt schweizweit. Nur die Kantone Solothurn und St. Gallen widersetzten sich dem Diktat aus Lausanne. Hier rechneten die Betreibungsämter die fälligen Steuern weiterhin in das Existenzminimum ein. Einzige Voraussetzung: Die Steuern waren ordentlich veranlagt, und der Schuldner hatte sie bisher bezahlt.

Pfändung vor oder nach Abzug der Steuer?

In einem Grundsatzentscheid begründete das Solothurner Obergericht im Jahr 2000 seine abweichende Meinung mit dem Hinweis, Steuern könne man – im Gegensatz zu anderen Ausgaben – nicht vermeiden. Wenn sie nicht bezahlt werden, führe das zu einer Neuverschuldung. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die quellensteuerpflichtig sind. Denn bei ihnen zieht der Arbeitgeber die Steuern direkt vom Lohn ab. So kann nur der verbleibende Lohn gepfändet werden.

Mit diesen Argumenten wollte sich das Bundesgericht bei seinem Urteil vom Mai 2014 nicht einmal auseinandersetzen. Es tadelte das Solothurner Obergericht in einem rein formalen Entscheid mit der etwas lapidaren Begründung: «Die Berücksichtigung der Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum erweist sich im konkreten Fall als unhaltbar und damit willkürlich.»

Solothurn wird nun seine Praxis ändern. «Wir haben die Betreibungsämter über das Urteil sofort informiert», sagt Thomas Schaad vom Obergericht. Anders St. Gallen: Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid ja geschrieben, dass eine abweichende Rechtsprechung zulässig sei, «wenn sie sich auf sachlich haltbare Gründe stützen lässt», sagte Ivo Kuster vom St. Galler Kantonsgericht auf Anfrage. «Dass die im sankt-gallischen Kreisschreiben festgehaltenen Voraussetzungen unhaltbar seien beziehungsweise keine sachlich haltbaren Gründe darstellten, wurde vom Bundesgericht nicht festgestellt.»

So werden die St. Galler Betreibungsämter die laufenden Steuern weiterhin in das Existenzminimum einrechnen.