Vor 2017 verjähren keine Verlustscheine
Frage: Vor 40 Jahren konnte ich die Steuern nicht zahlen. Das Betreibungsamt stellte Verlustscheine aus. Nun fordert eine Inkassofirma die alten Schulden ein. Ist das korrekt?
Veröffentlicht am 24. November 2015 - 16:04 Uhr
Ja. Verlustscheine verjähren zwar nach 20 Jahren. Das gilt aber erst seit der Revision des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, das am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Verlustscheine, die wie die Ihrigen vorher ausgestellt wurden, waren unverjährbar. Sie verjähren 20 Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision, also am 1. Januar 2017.
Die Inkassofirma kann die Verjährungsfrist allerdings durch eine Betreibung oder Gerichtsklage jederzeit unterbrechen. Die Frist wird auch unterbrochen, wenn Sie die Schuld anerkennen oder einen Teil bezahlen. Dann beginnt eine neue 20-jährige Frist zu laufen. Die Inkassofirma kann Sie aber nur belangen, wenn Sie Vermögen haben oder mehr verdienen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses wird individuell berechnet und umfasst einen monatlichen Grundbetrag – für Alleinstehende 1200 Franken – und verschiedene Auslagen für Miete oder Krankenkasse.