Wer schlau rechnet und plant, spart mehrere Hundert Franken bei den Steuern.
Jeder Kanton regelt die Details für sich. Doch als Leitlinie gilt: Alle Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft erhalten und in regelmässigen Abständen immer wieder anfallen, kann man abziehen. Dazu gehören gleichwertige Ersatzanschaffungen für ausgediente Bestandteile (wie etwa Fenster, Waschmaschinen, Heizung), aber auch Reparaturen, Renovationen sowie der Unterhalt des Gartens.
Wertvermehrende Massnahmen, die die Liegenschaft in einen besseren Zustand versetzen oder deren regelmässige Betriebskosten senken, sind hingegen nicht abzugsfähig. Wertvermehrend sind zum Beispiel An- oder Umbauten, Erschliessungen und Luxusausstattungen.
Das kann man steuerlich abziehen
Zu den abziehbaren Liegenschaftskosten gehören zudem Verwaltungskosten und Versicherungsprämien (Glas-, Wasserschaden-, Brand- und Haftpflichtversicherung, nicht aber die Mobiliarversicherung). Stockwerkeigentümer können die gemeinsamen Betriebskosten anteilsmässig abziehen oder die Beiträge an den Erneuerungsfonds, sofern dieser ausschliesslich für den Liegenschaftsunterhalt verwendet wird.