Vermutlich haben Sie die dicke Post in den letzten Tagen bekommen: Ihre Steuererklärung für 2008. Ein unliebsames Thema – dennoch sollten Sie es nicht sofort wieder aus Ihrem Bewusstsein verbannen, sobald Sie die Papiere ausgefüllt haben. Denn wenn Sie die Gelegenheit nutzen, sich gleich auch noch mit den Steuern für 2009 zu befassen, könnten Sie beim Ausfüllen der nächsten Steuererklärung sogar Grund zur Freude haben.

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Viele Möglichkeiten haben Angestellte zwar nicht, ihre für die Steuerberechnung massgeblichen Einkünfte zu beeinflussen. Wer sein Vermögen aber angelegt hat, kann seine Steuern durchaus optimieren. Die Erträge aus einer Geldanlage sind zwar grundsätzlich als Einkommen zu versteuern: also etwa die Zinsen, die Sie auf Ihrem Konto oder für eine Obligation erhalten, oder Dividenden, die Firmen ihren Aktionären ausschütten. Damit Sie aber wissen, was Sie dem Steueramt wirklich schulden, und ihm nicht mehr abtreten als nötig, sollten Sie bei einem Anlageentscheid neben Strategie, Rendite und Risiko auch Steuerfragen miteinbeziehen – und Ihre Situation laufend überprüfen. Lesen Sie im Folgenden, wie Sie bei welcher Anlageform für 2009 Steuern sparen können.

Obligationen

 

Bei Obligationen sind allfällige Wertsteigerungen steuerfrei: Wenn Sie Ihre Obligation also gewinnbringend an der Börse verkaufen, zahlen Sie auf diesen sogenannten Kapitalgewinn keine Abgaben. Die Erträge hingegen sind steuerpflichtig: Einmal im Jahr erhalten Sie den Zins ausgezahlt, und wer diesen Zins kassiert, muss ihn auch versteuern. Wer seine Obligation aber verkaufen will, kann durch die Wahl des richtigen Zeitpunkts einige Steuerfranken sparen: Der Zins einer Obligation wächst ab der letzten Zinsausschüttung bis zur nächsten kontinuierlich an – dieser Zins wird auch Pro-rata-Zins oder Marchzins genannt. Wer die Obligation zwischen zwei Zinsausschüttungen verkauft, erhält vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis diesen aufgelaufenen Marchzins. Da er somit zum Gewinn gehört, muss er nicht versteuert werden. Der Käufer hingegen muss zum Zeitpunkt der Zinsfälligkeit den gesamten ausgeschütteten Zins versteuern – also auch jenen Anteil an Marchzinsen, den er dem Verkäufer zum Kaufpreis dazubezahlt hat. Deshalb lohnt es sich, börsengehandelte Obligationen vor dem jährlichen Zinstermin (auch Coupondatum genannt) zu verkaufen und Neuanlagen erst nach diesem Datum zu kaufen.

Beispiel Marchzinsen: Bei einer Obligation mit einer Laufzeit vom 18. April 2005 bis 18. April 2010 müssen Sie den am 18. April 2009 zahlbaren Zins in der Steuererklärung 2009 als Ertrag deklarieren. Wenn Sie die Obligation hingegen vor dem 18. April 2009, also vor Auszahlung des jährlichen Zinsbetrags, an der Börse verkaufen, sind die Marchzinsen, die Sie zusätzlich zum Kaufpreis erhalten, steuerfrei.

Aus steuerlicher Sicht ist auch der Kauf von Obligationen mit tiefem Börsenkurs interessant. Eine Obligation wird in der Regel zu 100 Prozent des Nominalwertes also zu dem Betrag, der auf dem Wertpapier aufgedruckt ist ausgegeben. Der sogenannte Zinscoupon bestimmt den jährlichen Ertrag. Steigt das allgemeine Zinsniveau dann an, bevorzugen potentielle Käufer natürlich eine neue Obligation mit dem höheren Zins, weshalb die bestehende Obligation an Wert verliert. An der Börse sind die Obligationen mit dem tieferen Zins dann günstiger zu haben, wodurch sie für Käufer wiederum attraktiv werden: Weil die Rückzahlung am Ende der Laufzeit wieder zum Nominalwert erfolgt, erzielt der Anleger einen Gewinn. Die Rendite ist interessant, da nur der Zins, nicht jedoch der Gewinn versteuert werden muss.

Umgekehrt sollte man Obligationen mit hohem Zinscoupon und hohem Börsenkurs meiden, da der hohe Zins entsprechend versteuert werden muss und man bei einem hohen Börsenkurs mehr für die Obligation bezahlt, als man zum Ende ihrer Laufzeit ausbezahlt bekommt.

Beispiel «Rendite auf Verfall»: Eine Obligation mit einer dreijährigen Restlaufzeit und einem Zinscoupon von 2,625 Prozent wird beispielsweise zu 96,6 Prozent des Nominalwertes an der Börse gehandelt. Zusätzlich zum jährlichen Zins erzielt der Anleger einen Kapitalgewinn von 3,4 Prozent, wenn er die Obligation bis zum Endverfall behält. Somit steigert er die sogenannte Rendite auf Verfall auf etwa 3,8 Prozent.

Aktien

Bei Aktien wird kein Zins ausgezahlt, sondern je nach Geschäftsgang eine Bar- oder Stockdividende. Bei Stockdividenden erhält der Aktionär keine Gewinnauszahlung, sondern stattdessen neue Aktien der Firma. Doch egal, ob Ihr Gewinn ausbezahlt oder in weitere Aktien investiert wird: Sie müssen ihn mit den übrigen Einkünften als Einkommen versteuern. Kursschwankungen dagegen haben auch hier in der Regel keinen Einfluss auf die Steuern: So sind an der Börse erzielte Kursgewinne zwar steuerfrei, Kursverluste können aber auch nicht steuerlich abgezogen werden.

Beispiel Dividenden: Ein Konzern kündigt seinen Aktionären an, dass er am 5. Mai 2009 eine Dividende von Fr. 2.50 pro Aktie zahlen wird. Wer an diesem Tag Aktien besitzt, wird die Dividende erhalten und muss sie in der Steuererklärung 2009 als Einkommen deklarieren. Allfällige Wertverluste auf dem Aktienkurs können jedoch nicht abgezogen werden.

Es gibt aber auch den Fall, dass eine Firma zu viel Eigenkapital hat. Dann kann sie sich entschliessen, anstelle einer Dividende einen Teil des Kapitals an die Aktionäre zurückzuzahlen: Das heisst dann Nennwertreduktion und ist steuerfrei.

Beispiel Nennwertreduktion: Ein Konzern halbiert sein Aktienkapital und nimmt am 16. Juni 2009 eine Nennwertreduktion vor. Der Nennwert pro Aktie wird von acht auf vier Franken reduziert. Die Aktionäre bekommen die Differenz ausbezahlt. Dieser Betrag muss nicht versteuert werden.

Anlagefonds

Auch bei Anlagefonds sind allfällige Kursgewinne steuerfrei, Erträge (Dividenden, Zinsen) hingegen steuerpflichtig, wenn Sie den Fonds am Tag der Zinsfälligkeit besitzen. Und zwar müssen Sie auch dann den ganzen Jahresertrag versteuern, wenn Sie die Anteile nur einen Tag vor der Ausschüttung kaufen.

Beispiel Fonds mit Ausschüttung: Ein Strategiefonds zahlt Anfang Juli 2009 pro Anteil Fr. 1.90 aus. Wer dann diesen Fonds besitzt, muss den Ertrag des ganzen vergangenen Jahres versteuern, auch wenn er die Anteile erst im Juni 2009 erwirbt.

Es gibt aber auch Fonds, bei denen Kursgewinne und Zinserträge nicht ausgeschüttet, sondern gleich wieder angelegt werden, sogenannte thesaurierende Fonds. Auch diese reinvestierten Erträge sind zu versteuern. Stichtag für die Besteuerung ist der Geschäftsabschluss des Fonds.

Beispiel thesaurierende Fonds: Ein Strategiefonds reinvestiert seine Erträge, er zahlt keine Ausschüttung. Er schliesst sein Geschäftsjahr per 31. März ab. Wer an diesem Stichtag Fondsanteile im Depot hat, muss diese reinvestierten Erträge in der Steuererklärung deklarieren. Wie hoch diese sind, erfahren Sie ab Januar des Folgejahres bei der Bank oder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung: www.estv.admin.ch («Themen», «Kursliste»).

Wer Steuern sparen will, sollte genau wie bei den Obligationen Fondsanteile erst nach dem Stichtag kaufen. Verkäufer wiederum sparen Steuern, wenn sie die Anteile vor diesem Datum abstossen.

Festgelder

Angenommen, Sie haben ein Festgeld für sechs Monate, konkret vom 14. Februar 2009 bis 14. August 2009, und verlängern dieses um weitere sechs Monate: In der Steuererklärung 2009 müssen Sie nur den Zins angeben, der Ihnen bei Fälligkeit am 14. August 2009 ausbezahlt wird. Den Zins, der ab dann bis Ende Jahr noch aufläuft, den sogenannten Marchzins, müssen Sie erst im folgenden Jahr deklarieren.

Konten

Der Kontozins wird in der Regel per Ende Jahr oder bei der Kontoauflösung gutgeschrieben. Alle im Jahr 2009 erhaltenen Zinsen müssen Sie in der Steuererklärung 2009 aufführen. Deshalb gibt es hier kein Sparpotential.

Denken Sie also das ganze Jahr hindurch auch an die Steuern, wenn Sie Ihr Vermögen verwalten. In einigen Fällen lässt sich einiges Geld sparen. Im besten Fall füllen Sie Ihre nächste Steuererklärung mit einem zufriedenen Lächeln aus.

Vorsicht: Wer zu viel handelt, gilt steuerlich als Profi

Grundsätzlich sind Kursgewinne für Privatanleger steuerfrei. Sie müssen allerdings etwas aufpassen, wenn Sie Ihr eigenes Vermögen sehr aktiv verwalten. Bundesgericht und Steuerbehörden stufen Käufe und Verkäufe von Wertschriften, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgehen, als gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ein. Ausschlaggebend ist nicht nur die Anzahl der Transaktionen. Wird etwa auf Kredit gekauft, jeweils nach kurzer Zeit wieder verkauft oder wird mit Optionen spekuliert, gehen die Steuerämter von einer selbständigen Tätigkeit aus. Dann sind Kapitalgewinne – aber auch Verluste – steuerlich relevant. Entschieden wird von Fall zu Fall, es gibt keine genauen Richtlinien. Die Steuerbehörden erteilen auch keine rechtsverbindlichen Vorbescheide. «Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat festgehalten, dass es je nachdem schon reicht, wenn ein Anleger ein einziges Kriterium erfüllt, um als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft zu werden», erklärt Patrick Burgy, Steuerexperte beim Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG. «Der Gesetzgeber sucht immer noch nach einer zweckmässigen Definition.» Wer sein Vermögen im normalen Rahmen selbst verwalten will und ab und zu einen Gewinn durch einen Verkauf sichern will, hat aber nichts zu befürchten.