Haften die Eltern für Unfug der Kinder?
Wenn Ihr Kind einen Schaden anrichtet, zahlen Sie in der Regel nur bei zwei Bedingungen: Bei verletzter Aufsichtspflicht der Eltern oder bei nachweislicher Urteilsfähigkeit des Kindes.
Veröffentlicht am 26. Mai 2015 - 09:38 Uhr
Frage: Mein vierjähriger Sohn turnte auf dem Weg zum Kindergarten an einem verwitterten Zaun herum. Dabei brach eine Latte. Müssen wir die Reparatur bezahlen?
Antwort von Alexandra Gavriilidis, Fachbereich Familie:
In Ihrem Fall nicht. Als Eltern haften Sie nur, wenn Sie Ihre Beaufsichtigungspflicht verletzt haben. Von Rechts wegen müssen Sie Ihr Kind nicht so intensiv beaufsichtigen, dass solche Schäden nicht eintreten können. Daher entfällt Ihre gesetzliche Haftung als «Familienhaupt».
Es stellt sich somit die Frage, ob der Sohn mit seinem allfälligen Vermögen haftet. Ein bald vierjähriges Kind ist wohl kaum in der Lage, den Schaden vorauszusehen und von seinem Tun abzulassen. Das Kind haftet also mangels Urteilsfähigkeit wohl nicht. Der betroffene Hauseigentümer muss die Kosten selber tragen. Es sei denn, die Privathaftpflichtversicherung der Eltern kommt für Schäden, die urteilsunfähige Kinder verursachen, dennoch auf. Massgeblich sind die allgemeinen Versicherungsbestimmungen.