Kompetenzen sorgen für Verwirrung
Frage: Die Billag hat mich betrieben, weil ich angeblich noch Gebühren schulde. Ich habe Rechtsvorschlag erhoben. Jetzt hat die Billag diesen mit einer Verfügung ganz einfach selbst beseitigt. Geht das mit rechten Dingen zu?
Veröffentlicht am 21. Juli 2015 - 10:16 Uhr
Ja, die Billag ist befugt, einen Rechtsvorschlag selbst zu beseitigen. Sie muss sich dazu nicht an ein Gericht wenden, da sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt und als Behörde gilt. Genau gleich sieht es übrigens bei den Krankenkassen aus. Auch sie können einen Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Dass sie damit eigentlich zu Richtern in eigener Sache werden, ist rechtsstaatlich nicht unumstritten.
Die Befürworter dieses Systems argumentieren, dass sich die betriebene Person im Streitfall bei einer verwaltungsunabhängigen Instanz beschweren kann. Bei der Billag ist es das Bundesamt für Kommunikation. Die Gegner halten dagegen, dass es fragwürdig ist, wenn eine Partei sich selbst recht gibt. Denn eine inhaltliche Prüfung der Sachlage ist nicht mehr möglich, wenn der Betriebene die Verfügung nicht anficht – weil diese dann rechtskräftig wird. Wenn der Schuldner die Einsprache verpasst, kann die Billag sofort beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung fordern.
Wenn man den Betrag nicht schuldet und beweisen kann, dass man gezahlt hat, schickt man der Billag am besten den Zahlungsbeleg. In Ihrem Fall, da Sie schon betrieben wurden, können Sie den Beleg zusammen mit einer Beschwerde an das Bakom senden, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung der Billag.
Übrigens: Wenn man die Verfügung bei der Post nicht abholt, kann die Billag nicht geltend machen, dass der Brief am siebten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt – weil der Empfänger eben nicht damit rechnen musste, eine solche Verfügung zu erhalten. Er war ja vorher nicht in gleicher Weise in das Verfahren involviert und konnte Stellung nehmen wie zum Beispiel jemand, der in einer normalen Betreibung nach dem Rechtsvorschlag vor dem Rechtsöffnungsrichter seinen Standpunkt geltend machen kann. Die Billag muss also dafür sorgen, dass der Empfänger Kenntnis von der Verfügung erhält.
Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Betreibung» eine vollständige Übersicht, wie sich das Rechtsöffnungsverfahren gestaltet, welche schriftlichen Beweise zur definitiven Rechtsöffnung führen und welche Möglichkeiten Gläubigern zur Beseitigung des Rechtsvorschlags offenstehen.