Das neue Gesetz: Fahrverbot wegen Delikt im Ausland
Wenn ein Autofahrer im Ausland eine Verkehrsbusse kassiert, kann er wegen demselben Delikt zudem auch in der Schweiz bestraft werden.
Ein St. Galler Automobilist wurde in Österreich mit 0,9 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt. Die Behörden verhängten gegen ihn ein vierwöchiges Fahrverbot auf österreichischem Staatsgebiet. Zusätzlich ordnete das St. Galler Strassenverkehrsamt einen zwölfmonatigen Ausweisentzug auf Schweizer Gebiet an. Der Automobilist setzte sich gegen die «doppelte Strafe» zur Wehr – ohne Erfolg: Das Bundesgericht gab den St. Galler Behörden Recht.
Die Strassenverkehrsämter dürfen einen Ausweisentzug auch dann anordnen, wenn gegen den Autofahrer bereits im Ausland wegen desselben Verkehrsdelikts ein Fahrverbot angeordnet wurde. Die Dauer des Entzugs wird nach Schweizer Recht festgelegt. Der Verkehrssünder kann also nicht verlangen, dass er sein Billett hierzulande nur so lange abgeben muss wie im Ausland.
Die Dauer des ausländischen Fahrverbots wird immerhin an den Entzug in der Schweiz angerechnet, wenn die betroffene Person durch das ausländische Fahrverbot privat oder beruflich stark eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall sprach das Bundesgericht aber nur zwei der vier Wochen gut, weil der Autofahrer bis anhin nur sporadisch in Österreich unterwegs war.
Bundesgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002 (BGE 129 II 168)