Alimente trotz Konkubinat
Eine Ehefrau lebte zum Zeitpunkt der Scheidung von ihrem Mann bereits seit fünf Jahren im Konkubinat mit einem anderen Partner. Das Obergericht sprach ihr Alimente zu, die aber für die Dauer des Konkubinats zu sistieren seien.
Veröffentlicht am 4. Juni 2007 - 14:02 Uhr
Dagegen erhob der Exmann Berufung; er berief sich auf die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht, wonach ein gefestigtes Konkubinat wie eine Wiederverheiratung zu behandeln sei und zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs auf Alimente führe.
Das Bundesgericht hielt jedoch die Sistierung auf den Scheidungszeitpunkt hin für angemessen. Zeige der neue Lebenspartner eine Unterstützungsbereitschaft, sei die Sistierung möglich. Denn damit könnte der Anspruch wieder aufleben, falls das Konkubinat in die Brüche gehe. Nach neuem Scheidungsrecht kann nämlich auch bei gefestigtem Konkubinat ein Unterhaltsanspruch bestehen; er fällt nicht automatisch weg.
Das Gesetz sieht für erhebliche Veränderungen nach einer Scheidung vor, dass der Unterhalt herabgesetzt, aufgehoben oder für eine gewisse Zeit sistiert werden kann. Diese Bestimmung kommt auch bei der Anpassung des Unterhalts mit Blick auf ein Konkubinat zur Anwendung.
Bundesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2006 (5C.93/2006)