Missbräuchliche Kündigung
Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung grundlos aus, ist sie dennoch gültig. Der Arbeitnehmer hat unter Umständen jedoch Anrecht auf eine Entschädigung.
Veröffentlicht am 14. Februar 2006 - 17:18 Uhr
Sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können ihr Arbeitsverhältnis praktisch jederzeit auflösen – ohne triftigen Grund. Allerdings gelten Kündigungen als missbräuchlich, wenn sie aus unlauteren oder verwerflichen Gründen ausgesprochen werden. Sie sind zwar gültig, betroffene Angestellte können jedoch eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geltend machen.
Eine solche maximale Entschädigung – über 35'000 Franken – sprach das Bundesgericht einem Heizungsmonteur zu, der nach 44 Dienstjahren ohne Vorwarnung entlassen und sofort freigestellt worden war. Kündigungsgrund waren vor allem Spannungen zwischen dem Monteur und einem Serviceleiter.
Laut Bundesgericht hat sich der Arbeitgeber nicht «auch nur ansatzweise darum bemüht, das Verhältnis unter den genannten Personen zu entspannen». Damit habe er sowohl seine Fürsorgepflicht gegenüber dem langjährigen Angestellten als auch das Gebot schonender Rechtsausübung verletzt, indem er den Mann «ohne jegliches Vorgespräch und ohne auch nur den Versuch einer sozial verträglicheren Lösung zu unternehmen unter sofortiger Freistellung entliess».
Bundesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2005 (4C.215/2005)