B. und C. mieteten in Bremgarten AG vom Vermieter A. eine Wohnung zu einem Mietzins von 1’680 Franken. Aufgrund der gesunkenen Hypothekarzinssätze verlangten die Mieter eine Mietzinsherabsetzung. Diese verweigerte der Vermieter jedoch mit der Begründung, der Mietzins entspreche der Orts- und Quartierüblichkeit. Dies fochten B. und C. erfolgreich vor den kantonalen Behörden an.

Der Vermieter wollte sich aber noch nicht geschlagen geben und gelangte ans Bundesgericht. Er machte geltend, dass es grundsätzlich möglich sein müsse, auch Mietobjekte aus einem anderen Quartier oder einem angrenzenden Ort zum Vergleich heranzuziehen.

Das Bundesgericht wies jedoch die Berufung mit der Begründung ab, dass diejenige Partei, die sich auf die Orts- und Quartierüblichkeit berufe, mindestens fünf vergleichbare Wohnungen vorzulegen habe, die in Bezug auf Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand sowie Bauperiode im Wesentlichen die gleichen Merkmale aufweisen müssen wie die konkret zu beurteilende Mietwohnung. Somit sei es nicht zulässig, Mietobjekte in einem anderen Quartier, geschweige denn in einem angrenzenden Ort zum Vergleich heranzuziehen.

Bundesgericht, Urteil vom 26. Oktober 2004 (4C.275/2004)

Partnerinhalte