Das Gesetz verlangt bei der erleichterten Einbürgerung von Ausländern, dass sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz wohnen und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger leben. Im vorliegenden Entscheid geht das Bundesgericht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Selbst im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids müsse die Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe biete.

Zweifel seien angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Wenn wie im vorliegenden Fall kurz nach der Einbürgerung die Scheidung eingereicht wird, um eine in der Türkei lebende Frau mit zwei gemeinsamen Kindern zu heiraten, sei durch gezieltes Irreführen der Einbürgerungsbehörde der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt.

Bundesgericht, Urteil vom 7. September 2004 (5A.18/2004)

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