Wie man sich täuschen kann, wenn es um die Ehre geht: «Wir rechnen nicht mit vielen zusätzlichen Anzeigen», sagte der leitende Staatsanwalt des Kantons Luzern Mitte 2010 im Beobachter. Aber: Seit Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung per Januar 2011 hat es der Kanton mit rund zweieinhalbmal so vielen Ehrverletzungsdelikten zu tun. Das klingt nach viel, ist aber im Vergleich zum Kanton Zürich sehr wenig: Hier stieg die Anzahl registrierter übler Nachreden, Verleumdungen und Beschimpfungen auf fast das Zwanzigfache.

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Der Grund: Das Verfahren ist einfacher geworden. Viele Kantone hatten zuvor für Ehrverletzungsdelikte ein Privatstrafklageverfahren oder Ähnliches vorgesehen – das schreckte Betroffene oft ab. Denn man musste selber Anklage erheben und die vorgeworfenen Taten beweisen. Gelang das nicht und wurde der Beschuldigte freigesprochen, musste der Ankläger die Verfahrenskosten tragen.

«Dich haben sie aus der Psychi gelassen»

Mit dem neuen, schweizweit gültigen Gesetz findet auch bei Ehrverletzungen das ganz normale Strafverfahren statt: Innert dreier Monate kann der Geschädigte Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen, dann findet das Verfahren zwischen Behörden und dem Angeschuldigten statt. Der Antragsteller wird nur noch ähnlich einem Zeugen einvernommen und trägt in der Regel kein Kostenrisiko.

Doch was heisst denn «Ehrverletzung»? Was ist «üble Nachrede», «Verleumdung», «Beschimpfung»? Was muss einem rausrutschen, damit man sich strafbar macht?

Das Bundesgericht versteht unter Ehre in staksigem Juristendeutsch «den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Wird jemand ausschliesslich als Geschäftsmann oder Berufsfrau, als Politikerin oder als Künstler herabgesetzt, so liegt keine Ehrverletzung vor. Strafbar macht man sich hingegen in folgenden Fällen:

 

  • Üble Nachrede (Artikel 173 Strafgesetzbuch) begeht, wer gegenüber jemandem etwas behauptet, das jemand andern in seiner Ehre trifft («Den haben sie gerade aus der Psychi gelassen»). Ein reines Werturteil wie «Der ist ein Psycho» reicht dafür nicht aus; ein solches gilt allenfalls als Beschimpfung. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht oder dass er zumindest ernste Gründe hatte, sie für wahr zu halten – ausser er hat vorwiegend beabsichtigt, jemandem Übles vorzuwerfen, ohne dass dafür ein öffentliches Interesse oder eine sonstwie begründete Veranlassung besteht.
  • Die Verleumdung (Artikel 174) setzt zusätzlich voraus, dass der Täter genau weiss, dass seine Behauptung nicht wahr ist.
  • Eine Beschimpfung (Artikel 177) ist jeder Angriff auf die Ehre, der keine üble Nachrede oder Verleumdung ist. Also etwa ein reines Werturteil («Der ist ein Psycho») oder eine nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung («Dich haben sie gerade aus der Psychi gelassen»). Auch hier steht dem Täter der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis offen – im Fall eines gemischten Werturteils («Du bist ein Psycho, dich haben sie gerade aus der Psychi gelassen») bezüglich der Tatsachen, auf die es sich bezieht. Bei reinen Werturteilen («Du bist ein Psycho») ist naturgemäss kein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis möglich.