Die elektronische Signatur ist ein technisches Verfahren, das erlaubt, die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder der Identität des Absenders zu überprüfen.

Mit dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur erhält das Obligationenrecht den neuen Artikel 14 Abs. 2bis.

Dank dieser Bestimmung können nun auch Verträge elektronisch abgeschlossen werden, für die gesetzlich die Schriftform und die eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist (zum Beispiel Kreditverträge).

Das neue Gesetz soll den elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern. Es regelt auch, welche Voraussetzungen die Anbieter solcher Zertifizierungsdienstleistungen erfüllen müssen. Schliesslich legt der neue Artikel 59a des Obligationenrechts fest, dass der Inhaber für den Missbrauch seines privaten Signaturschlüssels zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er ihn nicht geheim hält.

Die Liste der anerkannten Zertifizierungsdienstleister kann unter www.sas.ch heruntergeladen werden. Weitere Informationen über die elektronische Signatur finden Sie unter www.ch.ch (Thema «Internet»).

Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)

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