Wenn Sie nicht wissen, wer die zehn Franken verloren hat, durften Sie das. Finder sind zur Anzeige bei der Polizei nur verpflichtet, wenn der Wert der Sache oder des Geldes zehn Franken offensichtlich übersteigt.

Wer also mehr als zehn Franken findet und den Eigentümer nicht kennt, muss den Fund eigentlich beim Fundbüro beziehungsweise bei der Polizei melden. Oder er muss den Fund «auf andere den Umständen angemessene Weise» bekanntgeben und nachfragen – so diffus schreibt es das Gesetz vor. Was sicher ist: Fundunterschlagung ist auf Antrag strafbar.

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Der Fund von Sachen im öffentlichen Raum ist in der Fundsachenverordnung oder in der Polizeiverordnung der Gemeinde geregelt. Viele Gemeinden bieten einen finder-freundlichen Service an: Sie verlangen vom Eigentümer gleich den Finderlohn, wenn dieser sich meldet (siehe auch Artikel zum Thema «Wie viel Finderlohn bekommt man?»).

Aber: Fünf Jahre aufbewahren

Für jeden Fund gilt: Nur wer die Finderpflichten erfüllt hat, kann überhaupt je Eigentümer des Fundgegenstands werden. Das geschieht aber erst, wenn der bisherige Besitzer den Gegenstand während fünf Jahren nicht zurückgefordert hat.

Rechtlich gesprochen: Nach fünf Jahren «unangefochtenem Besitz» hat ein Finder das Eigentum an der Fundsache «ersessen». Die Golduhr gehört Ihnen also erst, wenn Sie diese vom Fundbüro entgegennehmen, weitere vier Jahre aufbewahren und sich in dieser Zeit niemand meldet und Anspruch darauf erhebt.

In der Regel darf das Fundbüro die Fundsache aber nach einem Jahr erfolgloser Aufbewahrung verwerten – meist geschieht das mit einer öffentlichen Versteigerung. Den Erlös bekommt dann der bisherige Eigentümer, falls er sich innerhalb von fünf Jahren doch noch meldet.