Eine 60-jährige Frau stand am 4. April in Freiburg vor dem Bezirksgericht Broye wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz. Im Juli 2021 hatte sie ihren Hund, einen American Staffordshire Terrier, zu Tode gewürgt. Die Angeklagte plädierte auf Freispruch. Sie habe das Tier in Notwehr getötet, weil der Hund sie zuvor angegriffen habe. 

Beim getöteten Hund handelte es sich um einen zweieinhalb Jahre alten, 30 Kilogramm schweren Streuner aus Frankreich. Angenommen wird, dass er früher wohl bei Hundekämpfen als «Köder» missbraucht wurde. Entsprechend schwer zu bändigen war das Tier in Gegenwart anderer Hunde. Es sollte deshalb eingeschläfert werden. Die 60-jährige Waadtländerin wurde durch eine Facebook-Anzeige auf den zum Tode verurteilten Hund aufmerksam und entschied sich für eine Adoption

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30-minütiger Todeskampf

Bei der Angeklagten handelt es sich um eine erfahrene Hundehalterin. Auch mit American Staffordshire Terriern kannte sie sich bestens aus, hatte sie Hunde dieser Rasse bereits vorher gehalten. Nach der Aufnahme des Hundes aus Frankreich absolvierte sie die erforderlichen Hundeerziehungskurse und liess das Tier kastrieren. 

An jenem Sommertag hörte ihr Hund ein Bellen durch das Fenster der Wohnung. «Das hat ihn verrückt gemacht», sagt sie zur Zeitung «Le Matin Dimanche». Sie liess die Jalousien herunter, damit sich das Tier beruhigen konnte. Doch dieses stürzte sich stattdessen auf seine Halterin. Es folgte ein 30-minütiger Kampf. So schildert es die Waadtländerin. Der Hund habe sie in Arme und Kopf gebissen. Mit den Füssen habe sie versucht, ihn wegzutreten. Einmal habe sie ihr Tier gebissen, damit es von ihr ablässt. Dabei verlor sie zwei Zähne. Schliesslich gelang es ihr, den Hund mit einem Schal zu erwürgen. Sie sagt, dass es so weit gekommen sei, mache sie traurig. Obwohl sie wisse, dass sie damit ihr Leben gerettet habe. 

Schuldig, aber nicht bestraft

Vor Gericht beantragte die Angeklagte einen Freispruch. Doch die Richterin sprach die Hundehalterin der Tierquälerei schuldig. Sie sah den Umstand der Notwehr als nicht erfüllt. Darauf könne man sich berufen, wenn man von einem Menschen angegriffen werde. Die Abwehr eines Tieres falle nur dann unter die Notwehr, wenn der Angriff durch eine Drittperson veranlasst wurde. 

Doch weil die Frau von den Folgen der Hundeattacke derart schwer betroffen war, kam Artikel 54 des Strafgesetzbuches zum Tragen. Aufgrund der erlittenen Konsequenzen sieht das Gericht in einem solchen Fall von einer Bestrafung ab. Die Gerichtskosten von 1900 Franken werden ihr trotzdem auferlegt. Weil die Hundehalterin ihr Tier zu spät bei den kantonalen Behörden meldete, wurde sie zusätzlich wegen illegaler Haltung zu einer 400-fränkigen Busse verurteilt. 

Für sie sei das Urteil ein Schlag ins Gesicht, sagt die 60-Jährige zu «Le Matin Dimanche». Sie wisse, dass sie etwas Schlimmes getan habe. Aber in dem Moment sei es darum gegangen, ob der Hund oder sie überlebe. Ihr Anwalt sieht die Tötung des Hundes unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Die Begründung des Urteils steht noch aus. Der Verteidiger hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.