Ein Sozialamt machte von diesem Gesetz Gebrauch: Es hatte Kosten von 35'000 Franken für die Therapie eines Drogensüchtigen übernommen – und verlangte dann von dessen vermögendem Vater die Rückzahlung.

Nachdem keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde, verklagte das Sozialamt den Vater und erhielt in erster Instanz Recht. Das Kantonsgericht St. Gallen hob dieses Urteil auf. Das Sozialamt gelangte ans Bundesgericht. Dieses hält nun fest, dass im Sinne des Gesetzes in günstigen Verhältnissen lebt, wer «aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann».

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Im zu beurteilenden Fall schmälere eine einmalige Zahlung von 35'000 Franken den Lebensstandard des Vaters nicht, denn er verfüge über Vermögen im siebenstelligen Bereich. Ob das zwei oder sechs Millionen Franken seien, mache keinen Unterschied. Dass er ein weit überdurchschnittliches Leben führen könne, ergebe sich auch daraus, dass er in je einem Eigenheim in der Schweiz und in Griechenland lebe, ohne dass dies zu einer Vermögensminderung führe.

Das Bundesgericht wies die Sache deshalb zur erneuten Prüfung ans Kantonsgericht zurück.

Bundesgerichtsentscheid vom 28. August 2009 (5A_291/20)