Zu arm für den Privatkonkurs
Ein Privatkonkurs ermöglicht hoffnungslos überschuldeten Menschen einen Neustart. Doch diese Chance bekommt nur noch, wer Vermögen hat.
Veröffentlicht am 11. Oktober 2016 - 10:28 Uhr
Im Gang der Schuldenberatung Kanton Zürich warten Klienten auf ihren Privatkonkurs. Dem 75-Jährigen wachsen die Pflegekosten über den Kopf. Die alleinerziehende Mutter wird nach der Trennung vom Mann von Mietschulden erdrückt; die Wohnung kostet fast die Hälfte ihres Einkommens. Und der Angestellte kann seine Kreditschulden bei Cashgate, Bank-now und Cembra Money Bank nicht mehr tilgen.
Mit ihrer Last sind sie nicht allein: 2013 lebten laut Bundesamt für Statistik zwei von fünf Schweizern in einem Haushalt mit Schulden. Wer trotz regelmässigem Einkommen keine Chance hat, seine Schulden zu begleichen, kann nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den Konkurs gegen sich selbst eröffnen.
Jedenfalls war das bis zum 14. Januar 2015 so. Doch dann kam das Bundesgericht im Fall eines Arbeitslosen aus dem Kanton Freiburg zu einem anderen Schluss. Der Mann hatte im Mai 2014 Privatkonkurs beantragt: Er wurde um rund 134'000 Franken betrieben, und seine Verlustscheine beliefen sich auf über 1500 Franken. Das Arbeitslosengeld von monatlich 4300 Franken wurde gepfändet. Zudem verfügte er über kein verwertbares Vermögen, weder wertvollen Schmuck noch teure Bilder. Er konnte seine Schulden schlicht nicht mehr zurückzahlen.
«Mit diesen Urteilen hat das Bundesgericht den Privatkonkurs faktisch abgeschafft.»
Michael Krampf, Beobachter-Beratungsexperte
Die Bundesrichter Nicolas von Werdt, Christian Herrmann und Grégory Bovey lehnten sein Gesuch um Konkurseröffnung trotzdem in letzter Instanz ab. Ihre Begründung: Sein Gesuch sei rechtsmissbräuchlich. Er könne sich nicht zahlungsunfähig erklären in vollem Wissen, dass er über kein Vermögen verfügt, das an seine Gläubiger verteilt werden könnte. Will heissen: Der Arbeitslose ist pleite, zu pleite für den Privatkonkurs.
Mitte März haben dieselben Richter erneut einen Privatkonkurs mit gleicher Urteilsbegründung verweigert. «Mit diesen Urteilen hat das Bundesgericht den Privatkonkurs faktisch abgeschafft», sagt Michael Krampf, Schuldenexperte im Beratungsteam des Beobachters.
Den Lausanner Richtersprüchen folgten inzwischen Gerichte in Aarau, Genf und Zofingen sowie Obergerichte in den Kantonen Aargau, Bern und Neuenburg. Auch hier ist mittellosen Schuldnern der Privatkonkurs verwehrt worden.
Privatkonkurs? Gibt es nicht mehr!
Das Bundesgericht hat den Privatkonkurs faktisch abgeschafft. Überschuldeten Personen droht nun die lebenslängliche Pfändung. Was bedeutet das?
«Der Privatkonkurs ist so nur noch zulässig, wenn Schuldner zusätzlich zum Verfahrensvorschuss noch etwas Vermögen haben. Das widerspricht dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers», meint Sébastien Mercier, Geschäftsleiter des Dachverbands der Schweizer Schuldenberatungsstellen.
Als 1994 die Voraussetzungen für einen Privatkonkurs neu geregelt wurden, wurde nirgends festgehalten, dass eine überschuldete Person über ein Minimum an Vermögen verfügen muss. Mercier schlussfolgert: «Das Bundesgericht kann seine Entscheidung weder auf eine gesetzliche Grundlage abstellen noch auf die Rechtsprechung oder die Mehrheit der Lehre. Das Urteil sollte somit schnellstmöglich vergessen werden.»
«Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens muss es sein, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen.»
Sébastien Mercier, Geschäftsleiter, Dachverband der Schweizer Schuldenberatungsstellen
Der Privatkonkurs sei nach wie vor ein «probates Mittel», um aus der Schuldenfalle zu kommen, sagt Katharina Blessing, Co-Geschäftsleiterin der Schuldenberatung Kanton Zürich. Er dürfe nicht nur wirtschaftlich Privilegierten vorbehalten sein. «In den wenigsten Fällen ist noch Vermögen vorhanden. Unsere Klienten wenden sich meist sehr spät an uns – dann, wenn sich die Schulden bereits zu einem finanziellen Fiasko entwickelt haben.»
Die Schuldenberater arbeiten mit den überschuldeten Personen ein Budget aus, stellen Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Wenn ein Privatkonkurs möglich ist, wird vor dem Bezirksgericht das Konkursverfahren eröffnet.
Falls es Lohnpfändungen gibt, werden sie eingestellt, falls Geld vorhanden ist, wird es im Verlauf des Konkursverfahrens eingezogen. Vermögensgegenstände werden versteigert und verkauft, die Erlöse anteilmässig an die Gläubiger verteilt. Ausstehende Rechnungen und Mahnungen werden in unverzinsliche Konkursverlustscheine mit einer Laufzeit von 20 Jahren umgewandelt, sodass die Schuld nicht durch Zinsen weiter anwächst. Die Konkursiten werden nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht auf das Existenzminimum gedrückt.
«Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens muss es sein, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen – egal, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist oder nicht», erklärt Sébastien Mercier.
2015 beantragten 1394 Personen in der Schweiz Privatkonkurs. Damit sind die Schulden aber nicht vom Tisch. Jeder Rappen, der vermögensbildend angespart werden kann, soll zur Schuldentilgung genutzt werden. Gläubiger erhalten zumindest einen Teil zurück.
Der Erfolg gibt den Schuldenberatungsstellen recht. «Ein Grossteil aller betreuten Klienten der Schuldenberatung im Kanton Zürich schaffen den Sprung in ein finanziell geordnetes Leben», weiss Katharina Blessing. Sie zeigt auf einen kleinen Blumenstrauss auf ihrem Schreibtisch. Ein Dankeschön einer Klientin: Sie hat den Weg aus den Schulden gefunden – dank Privatkonkurs.
Wenn sich der Schuldenberg anhäuft, nutzen meist dubiose Sanierungsbüros die Unwissenheit der Schuldner. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie das Verfahren eines Privatkonkurses aussehen könnte, welche Rechte bei einer Pfändung gelten und erhalten in einer Schuldenberatung weitere Handlungsanweisungen.
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