Soll ich vor Gericht gehen?
Ein Zivilprozess birgt Risiken: Wer ihn verliert, muss die Kosten dafür übernehmen. Ein neues Instrument hilft, die Chancen bei einem Prozess abzuschätzen: die vorsorgliche Beweisführung.
Veröffentlicht am 29. Juli 2011 - 16:12 Uhr
«Wir hatten Glück, im grossen Ganzen», sagt Jeanette Hahn. Damit meint sie den Umbau einer ehemaligen Weintrotte in Stäfa, die sie zusammen mit ihrem Ehemann kaufte. Als die 42-jährige Grafikdesignerin im vergangenen Herbst begann, das leerstehende, frisch renovierte Haus zu beheizen, entstanden Risse in den Zimmerdecken. Sofort reklamierten die Bauherren beim Zimmermann und machten einen Montagefehler bei den Deckenplatten geltend.
Doch die Holzbaufirma lehnte die Haftung ab. Begründung: Es sei zu schnell und zu intensiv geheizt worden. Ein Montage- oder ein Heizfehler? Dies die Gretchenfrage, bei der es immerhin um 120'000 Franken ging – so viel hätte der Ersatz der gerissenen Decken gekostet.
Was konnte Jeanette Hahn in dieser Situation unternehmen? Bis Ende 2010 hatte sie zwei Möglichkeiten. Zum einen konnte sie einen Experten beauftragen, der die Ursache der Risse abklärte. Das so erstellte Gutachten würde jedoch nur als Privatgutachten gelten, könnte also in einem späteren Gerichtsprozess als Beweismittel nicht verwendet werden, wenn sich die Holzbaufirma dagegen wehrte. Zum anderen konnte Hahn auf gut Glück eine Schadenersatzklage gegen die Firma erheben und im Prozess ein Gutachten verlangen. Dieses gerichtliche Gutachten wäre zwar voll verwertbar – doch wenn es zuungunsten von Hahn ausfiel, würde sie den Prozess verlieren und müsste sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Bei einem mutmasslichen Schaden von 120'000 Franken betragen die Prozesskosten gut und gern 30'000 Franken.
Dieses enorme Prozessrisiko lässt sich neu mit der sogenannten vorsorglichen Beweisführung vermeiden. Dieses Instrument, das mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu Beginn dieses Jahres eingeführt wurde, soll es unter anderem ermöglichen, bereits vor Einleitung des eigentlichen Gerichtsverfahrens die Prozesschancen abklären zu lassen (siehe «Das Vorgehen»). Wird zum Beispiel – wie im Fall von Jeanette Hahn – durch ein Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, gilt dieses als Beweismittel in einem späteren Gerichtsprozess.
Die vorsorgliche Beweisführung ist nicht auf Baumängel beschränkt. Sie ist insbesondere dann möglich und sinnvoll, wenn die Ursache eines Schadens unklar ist – also etwa bei Unfällen oder wenn das teure Zahnimplantat schon nach kurzer Zeit wackelt. «Ich finde, sie ist ein gutes Instrument», sagt Rechtsprofessor Walter Fellmann, «denn sie hilft, sinnlose Prozesse zu verhindern.» Der Anwalt aus Luzern hat bereits vier Fälle an drei Gerichten hängig – in allen geht es um Ärztefehler.
Alles bestens also? Nicht ganz. So fallen bei der vorsorglichen Beweisführung verschiedene Kosten an, die der Gesuchsteller vorschiessen muss (siehe «Kosten je nach Kanton»). Die Gerichtskosten sind zwar tiefer als in einem normalen Prozess, doch sind die kantonalen Unterschiede enorm, wie eine Umfrage des Beobachters zeigt: Geht etwa das Bezirksgericht Luzern von einer bescheidenen Gebühr von 400 bis 900 Franken aus, liegt die Obergrenze im Kanton Bern bei satten 20'000 Franken.
Wegen dieses Kostenrisikos empfiehlt Walter Fellmann, für Ansprüche bis 30'000 Franken eher auf die vorsorgliche Beweisführung zu verzichten und Klage im vereinfachten Verfahren zu erheben (siehe Artikel zum Thema «Gerichtsverfahren: So macht man kurzen Prozess»). «Dann sind die Prozesskosten nicht allzu hoch, und vielleicht hat man Glück und kommt auch ohne Gutachten zu seinem Geld», sagt Fellmann.
Jeanette Hahn versuchte auf Anraten des Beobachters, die Ursache der Risse in ihrer Weintrotte mittels der vorsorglichen Beweisführung abklären zu lassen. Doch bereits die Suche nach einem Experten war schwierig. «Entweder wollten die angefragten Fachleute nicht mitmachen, weil sie die Holzbaufirma kannten, oder sie hatten kurzfristig keine Zeit», sagt Hahn. Das Haus war aber bereits vermietet, die Mieterin sollte in zwei Wochen einziehen. Jeanette Hahn lief die Zeit davon. Deshalb akzeptierte sie schliesslich das Angebot der Plattenlieferantin über 3500 Franken, um damit die Risse mit einer Spachtelmasse schliessen zu lassen. Ob das Problem damit auf Dauer behoben ist, bleibt ungewiss.
Die Höhe der Kosten für die vorsorgliche Beweisführung bestimmen die Kantone. Der Beobachter fragte nach bei neun Gerichten in den Kantonen AG, BE, GL, LU, SG, SH, SZ, ZG und ZH.
Die Gerichtskosten sind tiefer als in einem normalen Prozess. Die meisten Gerichte berechnen sie nach Aufwand – mit grossen Unterschieden. Im Aargau und in St. Gallen fallen Kosten von 200 bis 12'000 Franken an. In Bern liegt die Obergrenze bei 20'000. Ganz anders das Bezirksgericht Luzern und das Kantonsgericht Zug: Sie gehen
von Gebühren zwischen 400 und 900 respektive 500 und 1500 Franken aus.
Die Expertenkosten sind gleich hoch wie in einem normalen Prozess. Sie bewegen sich je nach Aufwand zwischen 1000 und mehreren 10'000 Franken.
Entschädigung: Laut den meisten angefragten Gerichten wird der Gegenseite «in der Regel» keine Entschädigung zugesprochen.
- Zuständig für die vorsorgliche Beweisführung ist das Gericht am Wohn- oder Firmensitz der Gegenseite oder am Ort, wo die Expertise durchzuführen ist.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, bevor Sie ein Gesuch einreichen. Kennen Sie keinen, können Sie sich ans Beobachter-Beratungszentrum wenden. - Im Gesuch ans Gericht müssen Sie die abzuklärenden Mängel genau beschreiben und die Fragen formulieren, die der Experte beantworten muss. Bei Rissen in der Decke etwa: Ist die Decke mangelhaft? Wieso haben sich die Risse gebildet? Kann der Mangel beziffert werden? Was kostet die Sanierung?
- Die Verjährungsfrist wird vom Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht unterbrochen. Verlangen Sie von der Gegenseite einen schriftlichen Verjährungsverzicht. Weigert sie sich, müssen Sie sie vorsorglich betreiben.
- Sie können einen Gutachter vorschlagen. Adressen von neutralen Experten erhalten Sie von Fachverbänden oder Sie finden sie bei der Schweizerischen Kammer technischer und wissenschaftlicher Gerichtsexperten (www.swiss-experts.ch).
- Sie müssen die Kosten vorschiessen, für das Gericht wie auch für den Gutachter (siehe «Kosten je nach Kanton»). Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gericht nach den mutmasslichen Kosten und holen Sie Offerten bei möglichen Gutachtern ein. Keinen Vorschuss müssen Sie zahlen, wenn Sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Dieser besteht, wenn Sie nicht genügend Geld haben, um neben Ihrem Lebensunterhalt auch noch für die Gerichts- und Gutachterkosten aufzukommen.
- Bei Ablehnung des Gesuchs können Sie den Entscheid an die nächste Instanz weiterziehen – im Kanton Zürich zum Beispiel an das Obergericht.
- Wurde ein Gutachten erstellt, gilt dieses als Beweismittel in einem späteren Prozess. Nach der Begutachtung durch den Experten kennen Sie Ihre Prozesschancen. Stehen diese gut, können Sie – zusammen mit Ihrem Anwalt – entscheiden, ob Sie gegen die Gegenseite prozessieren wollen, falls diese immer noch nicht bereit ist, den Ihnen entstandenen Schaden zu übernehmen.