Sonderrechte für Fahrende
Die Fahrenden sind in der Schweiz eine geschützte Minderheit. Wer dazugehört und von besonderen Rechten profitiert, ist umstritten, wie ein Betrugsfall aus Zürich zeigt.
Veröffentlicht am 7. Januar 2013 - 16:53 Uhr
Hätte Jolanda Adler* nicht voraussehen müssen, dass ihre Tricksereien auf die Dauer nicht gutgehen konnten? Die 58-jährige jenische Wahrsagerin wohnte mit ihrem Mann Tobias Adler* auf einem Fahrenden-Standplatz in Zürich. Der Mann bezog eine IV-Rente, das Ehepaar lebte im Wohnwagen. Auf Nachfrage meldete es den Behörden ab und zu ein Einkommen von ein paar hundert Franken an, das es aus dem Handel mit Möbeln erziele. Tobias Adler, 59, profilierte sich als engagierter Jenischer, er war bis 2004 Sekretär der Radgenossenschaft der Landstrasse.
Bei genauerem Hinsehen hätte man stutzig werden müssen: Neben dem Wohnwagen liessen die Adlers auf ihrem Platz ein regelrechtes Einfamilienhaus bauen, die Kosten betrugen rund 350'000 Franken. Stolz fuhr Tobias Adler mit grossen Autos vor; sechs Wagen im Wert von insgesamt 585'000 Franken erstand er innerhalb von zehn Jahren. Und wer die Adlers näher kannte, wusste auch, dass sie im Altgoldhandel tätig waren und im Kasino um Geld spielten. Später kamen zudem verheimlichte Bankkonten und Schliessfächer zum Vorschein, dazu Schmuck und Uhren im Wert von rund 90'000 Franken.
Der Grund für den Wohlstand: Jolanda Adler hatte als Wahrsagerin schwarzgearbeitet und mit teuren 0900-Telefonnummern innert zehn Jahren 2,6 Millionen Franken verdient. Trotzdem bezogen Adlers ab 1989 Zusatzleistungen zur IV, was über die Jahre den stolzen Betrag von 387'326 Franken ergab. So steht es in der Anklageschrift des Bezirksgerichts Zürich, das das Paar kürzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt hat. Adlers sind geständig, wollen zur Sache aber nichts mehr sagen, wie sie dem Beobachter über ihre Anwälte mitteilen liessen.
Brisant ist der Fall vor allem aus einem Grund: Im Verfahren wurde mehrfach betont, für Fahrende gälten nicht dieselben Massstäbe wie für die Allgemeinheit, weil sie in der Schweiz eine geschützte nationale Minderheit seien. Auf diesen Sonderstatus beriefen sich gleich mehrere Instanzen: Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) liess sich durch die Fahrenden täuschen, wie in den Gerichtsakten steht. Adlers hätten genau gewusst, dass bei ihnen als Jenische «weniger strenge Vorgaben als gegenüber anderen Leistungsbezügern» gelten würden: «Sie vermittelten dem Amt ein Bild von in Geldangelegenheiten unerfahrenen Hausierern.»
In der Anklageschrift verweist das Bezirksgericht unter anderem auf das Europäische Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das die Schweiz 1998 unterzeichnet hat. Dieses Abkommen habe den Umgang mit dem AZL entscheidend geprägt, folgern die Zürcher Richter: «Da die Beschuldigten Angehörige der jenischen Bevölkerung sind, wurde bei der erstmaligen Anspruchsprüfung ausnahmsweise auf die Einreichung von vollständigen Belegen über die berufliche Tätigkeit verzichtet.» Als das Amt dem Ehepaar einmal einen Monatsverdienst von 900 Franken anrechnen wollte, zückten Adlers ein Attest ihres Hausarztes. Darin stand, sie seien «wegen ihrer beschränkten Schulbildung wenig vermittelbar und aus soziokulturellen Gründen eigentlich ‹behindert›».
Später schaltete das Paar auch Caritas Zürich ein. Die Fahrenden würden mit Hausieren ein minimes Einkommen erzielen, das sie aber nicht auflisten könnten, argumentierte das Hilfswerk. Es gehöre «zur Lebensweise der Fahrenden, dass sie über Ein- und Ausgaben kein Kassabuch führen und hierfür häufig nicht über die nötigen Kenntnisse» verfügten. Der Staatsanwalt jedoch kam zum gegenteiligen Schluss: Adlers könnten sehr wohl mit Geld umgehen und hätten raffiniert mit Bankkonti und Schliessfächern operiert.
Caroline Busslinger ist Abteilungsleiterin Recht und Nachlass beim AZL in Zürich und bestätigt, dass ihre Amtsstelle von den Fahrenden getäuscht worden sei. Sie meint aber, die Affäre Adler sei «ein absoluter Einzelfall». Das Hauptproblem sei nicht die Zugehörigkeit zu einer geschützten Minderheit, sondern die Abklärung von Kleinsterwerb. «Es gab für uns keine sichtbaren Anzeichen für das grosse Einkommen der Ehefrau», betont Busslinger; diese habe ihr Einkommen «aktiv verheimlicht» und jahrelang auch die Einkommenssteuer hinterzogen. «Hätten wir ultimativ eine Abrechnung über die Hausierertätigkeit eingefordert, wäre damit die Telefontätigkeit trotzdem nicht zum Vorschein gekommen», sagt Busslinger.
Der Fall wirft dennoch Grundsatzfragen auf: Wer gehört überhaupt zu den Schweizer Fahrenden; wer geniesst welchen Schutz? Profitieren alle rund 35'000 Jenischen oder nur jene knapp 3000, die tatsächlich fahrend sind? Lukas Gschwend, Jurist an der Universität St. Gallen, hält es für «unabdingbar, dass man an der gelebten Kultur anknüpft. Wer einen jenischen Namen trägt, aber keine Beziehung zur jenischen Kultur pflegt, gehört nicht mehr zur Minderheit und kann keinen Schutz beanspruchen.» Dieses traditionell-kulturelle Element sei wichtig, weil Angehörige von Minderheiten zunehmend in andere Gewerbe als die gewohnten abgedrängt würden. Gschwend nennt ein Beispiel: «Viele Roma-Frauen sind in Westeuropa in der Prostitution tätig, aber es würde wohl niemand auf die Idee kommen, daraus einen besonderen Schutz dieser Tätigkeit für Roma-Frauen zu fordern.»
Und was gilt für die Sozialhilfe? Was heisst es, Fahrende seien aus soziokulturellen Gründen «behindert» und könnten kein Kassabuch führen? Daniel Huber, aktueller Präsident der Radgenossenschaft, hört solche Argumente nicht gern – sie bestätigten verbreitete Vorurteile. «Die weit überwiegende Mehrheit der Fahrenden verhält sich korrekt und erfüllt ihre Pflichten gegenüber dem Staat und den Mitbürgern», betont Huber. Als Sekretär der Radgenossenschaft hatte sich Tobias Adler mindestens 6000 Franken ausbezahlen lassen. Als die Ämter die Verdienstsituation abklären wollten, legte Tobias Adler auch eine Bestätigung der Radgenossenschaft vor, die ihn in Schutz nahm: Adlers würden höchstens 500 Franken im Monat an Nebeneinkünften erzielen, steht darin. Insgesamt attestiert das Zürcher Gericht dem Ehepaar Adler ein «perfides Vorgehen»: «Sie wussten, dass sie als Jenische mit weniger strengen Kontrollen zu rechnen hatten. Sie nutzten diesen Umstand gezielt aus.»
Das Bundesgericht legte in einem Urteil vom März 2012 die Leitlinien dafür fest, wie die Sozialhilfe künftig die Ansprüche der Jenischen auslegen müsste: Es stufte das Recht auf Minderheitenschutz höher ein als die Pflicht, Sozialbezüge durch Arbeitsleistung wenn immer möglich abzuwenden. Im konkreten Gerichtsfall hatte sich eine Fahrende geweigert, eine Stelle anzunehmen, die eine sesshafte Lebensweise nötig gemacht hätte. Die Jenische lebte mit ihrer Familie im Winter auf einem Standplatz, die übrige Zeit befand sich die ganze Sippe auf Reisen. Die Fahrende arbeitete im Trödelladen ihres Mannes, bis sie wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig wurde. Die Behörden verweigerten ihr aber eine volle IV-Rente, weil sie laut medizinischem Gutachten in der Lage gewesen wäre, leichtere Tätigkeiten auszuüben. Die Lausanner Richter urteilten, eine solche Arbeit sei aber unzumutbar, wenn die Betroffene dadurch «ihren halbnomadischen Lebensstil» aufgeben müsste.
Das Kompetenzzentrum für Menschenrechte betrachtet dieses Urteil als wegweisend: «Fahrende müssen sich beim Entscheid über eine IV-Rente nicht die gleichen Arbeitsmöglichkeiten wie Sesshafte anrechnen lassen», schreibt es in einem Kommentar. Diese Rechtsprechung könne auch in anderen Bereichen gültig sein, beispielsweise im Haftpflicht- und Sozialhilferecht oder bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsrecht. Damit ist angetönt, dass Angehörige der jenischen Minderheit künftig vermehrt Sonderrechte einfordern könnten.
Mehr Sonderrechte öffnen ein weites Feld an Privilegien – und bergen somit das Risiko von Missbräuchen. Doris Angst, Geschäftsführerin der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, differenziert: «Soziale Massnahmen und Sozialhilfe sowie schulische Massnahmen müssen auch auf die Bedürfnisse der Jenischen Rücksicht nehmen.» Doch den Fall der Zürcher Wahrsagerin könne man keinesfalls als Exempel heranziehen: «Man muss unterscheiden zwischen angemessenem kollektivem Minderheitenschutz und der Würdigung individueller Taten.»
Gemäss Paul Fink, beim Bundesamt für Kultur zuständig für die Fahrenden, gelten für Jenische «nicht ‹weniger strenge›, sondern andere Vorgaben», die ihrer Lebensweise entsprächen. Die Aussage, Fahrende seien wegen ihrer Bildung schlecht vermittelbar und soziokulturell «behindert», mag Fink nicht stehen lassen: Ein solches Statement verurteile die Betroffenen nach einem Massstab, der für Sesshafte berechtigt sei, nicht aber für Fahrende. Das Kriterium der «Vermittelbarkeit» gelte nicht bei Fahrenden, die ihren Lebensunterhalt als Selbständige verdienten: «Das Zürcher Ehepaar hat als Selbständige ein sehr einträgliches Geschäft betrieben – was gerade belegt, dass von soziokultureller ‹Behinderung› keine Rede sein kann.»
Markus Notter, ehemaliger Regierungsrat des Kantons Zürich, präsidiert heute die Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende und die Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz. Für ihn ist der Betrugsfall Adler ein eigentliches Eigentor. Wer seine Stellung als Angehöriger einer Minderheit missbrauche, schade immer auch der ganzen Gruppe: «Vorurteile werden zementiert, und der immer latent vorhandene Anpassungsdruck steigt; solches Verhalten ist deshalb besonders verwerflich und unsolidarisch.» Der Missbrauch eines Rechts entwerte dieses Recht jedoch nicht grundsätzlich: «Minderheitenrechte sind in einem demokratischen Rechtsstaat unerlässlich», hält der Jurist Markus Notter fest.
Lukas Gschwend von der Universität St. Gallen macht hier Vorbehalte. Es sei klar, dass die Gleichheitsforderung dann zu weit gehe, wenn man von einem aktiven Jenischen erwarte, er müsse seine Lebensweise zum Beispiel wegen einer Krankheit aufgeben. Erweise sich diese Lebensweise aber als nicht mehr möglich und bestünden Alternativen, wäre eine Rentenberechtigung mit Hinweis auf den Minderheitenschutz überrissen. Keinesfalls dürfe man den jenischen Lebensstil grundsätzlich über die IV finanzieren; solches wäre nicht nachhaltig und würde zum Zerfall der jenischen Kultur führen. Der Umgang der USA mit den indianischen Ureinwohnern zum Beispiel zeige, was passieren könne, wenn ein Staat die soziale Funktion einer Minderheit auf eine museale Rolle reduziere. Gschwend warnt: «Diese Form des Minderheitenschutzes führt letztlich zu einer Selbstentfremdung der Minderheit.»