Seit zwei Jahren ist das gemeinsame Sorgerecht in der Schweiz der Regelfall. Demnach braucht es die Zustimmung beider Elternteile, wenn es um für das Kind gewichtige Entscheide geht, beispielsweise einen Wohnortswechsel. Weil der Gesetzgeber nur eine grobe Leitplanke ins Gesetz geschrieben hat, liegt es nun an den Gerichten, die Feinarbeit zu machen. Bereits vor Wochen hat das Bundesgericht festgelegt, dass es bei einem geplanten Wegzug eines Elternteils mitsamt dem Kind ins Ausland in jedem Fall die Zustimmung des anderen Elternteils bedarf. Nun sind auch die Kriterien für einen Umzug im Inland exakter skizziert worden – im sogenannten «Zügelartikel».

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In welchem Fall darf eine Mutter mit ihren Kindern ins Ausland ziehen – und wann nicht? Das Bundesgericht hat kürzlich zwei wegweisende Entscheide dazu gefällt.

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Konkret geht es um den Fall einer Familie aus dem Berner Oberland. Bis zur Trennung im Jahr 2014 teilten sich die Eltern die Obhut für das gemeinsame Kind – seither obliegt diese der Mutter. Der Vater sieht das heute sechsjährige Kind allerdings regelmässig. Nun wollte die Mutter mit dem Kleinen von Unterseen bei Interlaken nach Solothurn ziehen – das entspricht einer Fahrtzeit von rund 80 Minuten. In der Folge stimmten sowohl die Kesb wie auch das Berner Obergericht dem Wegzug zu mit der Begründung, dieser Schritt der Mutter sei «nachvollziehbar». Das Argument des Vaters, dass ein Wegzug nicht im Interesse des Kindes sei, wurde hingegen ignoriert.

Die Mutter ist schon umgezogen

 

Das Bundesgericht allerdings hat dem Vater nun Recht gegeben (Urteil 5A_581/2015). Im vorliegenden Fall lägen erhebliche Auswirkungen für das Kindswohl vor, weil der Umzug nach Solothurn das bisher gelebte Betreuungsmodell berühre. «Haben die Eltern das Kind bisher zu ungefähr gleichen Teilen betreut, kann die Weiterführung dieses Modells schon ab einer geringen Distanz illusorisch werden», so das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung. Das gelte ebenso, wenn die Betreuung lediglich das Bringen und Abholen des Kindes von der Krippe oder der Schule beinhalte. Gleichzeitig rügten die Richter die Vorinstanz: «Bei ähnlich gelagerten Fällen ist in Zukunft zu prüfen, ob die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht und allenfalls auch der Kinderunterhalt angepasst werden müssen.»

 

Trotzdem steht der Vater am Ende höchstwahrscheinlich als Verlierer da. Denn die Mutter ist inzwischen eigenmächtig mit ihrem Kind nach Solothurn gezogen, ohne das Bundesgerichtsurteil abzuwarten. Nun liegt der Ball erneut beim Berner Obergericht. Dieses müsse bei seiner Urteilsfindung dann allerdings von der aktuellen Situation ausgehen, und nicht von der früheren, betont das Bundesgericht. Dabei sei es unerheblich, ob die Frau ohne Zustimmung des Vaters einfach weggezogen sei – denn im Zentrum stehe in solchen Fällen stets das Kindswohl.

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Quelle: Miriam Künzli/Ex-Press