Ja, das müssen Sie wohl. Grundsätzlich macht man sich im Strassenverkehr schon bei fahrlässigem Handeln strafbar. Solches liegt vor, wenn Ihnen ungenügende Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Das verlangte Mass an Aufmerksamkeit ist zwar von den konkreten Umständen abhängig. Es dürfte Ihnen jedoch kaum gelingen, einen Richter zu überzeugen, dass es während der fraglichen Sekunden nicht nötig war, neben der Strasse auch das Lichtsignal im Auge zu behalten. Anders wäre die Situation nur zu beurteilen, wenn das Signal von gelb blinkend direkt auf Rot gesprungen wäre. Dann wäre es Ihnen allenfalls objektiv unmöglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten. Es dürfte aber schwierig sein, das Gericht von einem solchen technischen Fehler zu überzeugen.

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