Wie viel Finderlohn bekommt man?
In der Theorie simpel: Wer etwas Verlorenes findet, gibt es dem Eigentümer zurück – und erhält einen Finderlohn. In der Praxis sieht es aber anders aus.
aktualisiert am 9. Mai 2019 - 11:51 Uhr
Der Finder einer Sache hat laut Gesetz Anspruch auf einen «angemessenen» Finderlohn. Gerichtsentscheide, was angemessen ist, gibt es allerdings kaum. Als Richtwert gilt: zehn Prozent des Werts. Hatte der Finder einen höheren zeitlichen Aufwand mit der Aufbewahrung, kann er mehr verlangen. Je wertvoller eine Fundsache allerdings ist, umso weniger starr gilt diese Zehn-Prozent-Regel; vielmehr vermindert sich die Höhe des Finderlohns kontinuierlich.
Der Fund von Sachen im öffentlichen Raum ist in der Fundsachenverordnung oder in der Polizeiverordnung der Gemeinde geregelt. Viele Gemeinden bieten einen finderfreundlichen Service an: Sie verlangen vom Eigentümer gleich den Finderlohn, wenn dieser sich meldet.
Zudem kann der Finder verlangen, dass ihm alle Spesen erstattet werden, die er im Zusammenhang mit dem Fund hatte.
Was als Finder weiter zu beachten ist:
Vor kurzem habe ich auf der Strasse eine Zehnernote entdeckt. Weil sonst niemand da war, habe ich sie eingesteckt. Durfte ich das?
Wenn Sie nicht wissen, wer die zehn Franken verloren hat, durften Sie das. Finder sind zur Anzeige bei der Polizei nur verpflichtet, wenn der Wert der Sache oder des Geldes zehn Franken offensichtlich übersteigt.
Wer also mehr als zehn Franken findet und den Eigentümer nicht kennt, muss den Fund eigentlich beim Fundbüro beziehungsweise bei der Polizei melden . Oder er muss den Fund «auf andere den Umständen angemessene Weise» bekanntgeben und nachfragen – so diffus schreibt es das Gesetz vor. Was sicher ist: Fundunterschlagung ist auf Antrag strafbar.
Ich habe vor kurzem im Hallenbad ein Portemonnaie mit Geld und Kreditkarten gefunden. Die Bademeisterin verlangte von mir, dass ich es bei ihr abgebe. Zu Recht?
Ja. Sachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden, müssen beim Aufsichtspersonal abgegeben werden. Weitere Pflichten und Rechte haben Sie in diesem Fall nicht.
Der Grund dafür ist: Wer in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude, in einer Kirche, einer Schule, einem Spital, im Theater oder im Kino, in der Bahn oder im Tram etwas findet, gilt rechtlich gar nicht als Finder. Juristen sprechen vom «Anstaltsfund», bei dem bis heute der Rechtssatz der alten Germanen gilt: «Das Haus verliert nichts.»
Mit anderen Worten: Der rechtliche Besitzer der öffentlichen Anstalt, des öffentlichen Gebäudes oder des öffentlichen Unternehmens wird Finder mit allen Pflichten – allerdings ohne Anspruch auf einen Finderlohn.
Ähnlich läuft es, wenn Sie zum Beispiel im Treppenhaus eines Mietshauses ein Handy finden – auch wenn Sie selbst im Haus wohnen. Auch hier sind, rechtlich gesehen, nicht Sie der Finder, sondern der Besitzer der Liegenschaft.
Das Gesetz schreibt vor, dass Sie den Fundgegenstand beim Vermieter respektive bei der Liegenschaftsverwaltung melden und abgeben müssen. Dieser muss dann den Fund beim Fundbüro melden.
Vor einem Jahr habe ich auf der Strasse eine goldene Armbanduhr gefunden und sie beim Fundbüro abgegeben. Dieses hat sich nun gemeldet: Die Uhr sei nicht abgeholt worden, ob ich sie wieder zu mir nehmen wolle. Gehört das Schmuckstück jetzt mir?
Nur wer die Finderpflichten erfüllt hat, kann überhaupt je Eigentümer des Fundgegenstands werden. Das geschieht aber erst, wenn der bisherige Besitzer den Gegenstand während fünf Jahren nicht zurückgefordert hat.
Rechtlich gesprochen: Nach fünf Jahren «unangefochtenem Besitz» hat ein Finder das Eigentum an der Fundsache «ersessen». Die Golduhr gehört Ihnen also erst, wenn Sie diese vom Fundbüro entgegennehmen, weitere vier Jahre aufbewahren und sich in dieser Zeit niemand meldet und Anspruch darauf erhebt.
In der Regel darf das Fundbüro die Fundsache aber nach einem Jahr erfolgloser Aufbewahrung verwerten – meist geschieht das mit einer öffentlichen Versteigerung. Den Erlös bekommt dann der bisherige Eigentümer, falls er sich innerhalb von fünf Jahren doch noch meldet.
Beim Spazieren habe ich am Rand eines Felds eine alte «Hermes»-Schreibmaschine gefunden – ein Liebhaberobjekt, das sich bei mir zu Hause gut machen würde. Darf ich es behalten?
Aus den Umständen lässt sich oft nicht klar sagen, ob jemand eine Sache – wie hier die Schreibmaschine – verloren hat, ob sie gestohlen wurde oder ob sie der Besitzer weggeworfen und somit bewusst sein Eigentum daran aufgegeben hat.
Damit Sie als Finder der «Hermes» auf der sicheren Seite sind: Erkundigen Sie sich beim Bauern, ob er etwas darüber weiss, und melden Sie danach den Fund gegebenenfalls bei der Polizei.
Wer Ware auffindet, die sich als gestohlen erweist, ist nicht Finder im rechtlichen Sinn – einen «Finderlohn» zu geben ist also in solchen Fällen reine Ehrensache des Eigentümers. Und: Wer vermutet, eine gestohlene Sache gefunden zu haben, ist verpflichtet, das bei der Polizei zu melden – aus eigenem Interesse, denn wer sich eine Sache aneignet, von der er annehmen muss, dass sie gestohlen ist, macht sich wegen Hehlerei strafbar.
Mir ist eine Katze zugelaufen. Seit einem Monat füttere und pflege ich sie nun. Darf ich sie behalten?
Wer ein Haustier gefunden hat oder wem eines zugelaufen ist, muss grundsätzlich den Eigentümer informieren. Kennen Sie diesen nicht, sind Sie laut Gesetz verpflichtet, den Fund bei der kantonalen Meldestelle für Findeltiere zu melden. Wenn der bisherige Halter die Katze weiterhin will, kann er das Tier zurückverlangen.
Wenn sich aber nach zwei Monaten noch niemand gemeldet hat, geht das Eigentumsrecht an den Finder über – jedoch nur wenn dieser seine oben genannten Finderpflichten und seine sogenannte Aufbewahrungspflicht erfüllt hat. Auch ein Tierheim kann übrigens erst nach zwei Monaten frei über ein Tier verfügen.
Herrenlose Tiere – also etwa solche, die der frühere Eigentümer unzweifelhaft ausgesetzt hat – gehen ebenfalls ins Eigentum des Finders über, sofern dieser das Tier behalten will. Oft lässt sich allerdings schwer sagen, ob ein Tier wirklich herrenlos ist und rechtlich niemandem (mehr) gehört.
Im Zweifel sollte man davon ausgehen, dass das gefundene oder zugelaufene Tier noch einen Eigentümer hat. Das heisst: auf jeden Fall die sogenannte Ersitzungsfrist von zwei Monaten bei Haustieren abwarten, bevor man das neue Familienmitglied so richtig ins Herz schliesst.
Gefundene oder vermisste Tiere können auch der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) gemeldet werden: www.stmz.ch. Bei der STMZ eingegangene Meldungen werden automatisch an die offizielle kantonale Meldestelle weitergeleitet.
2 Kommentare
Haben kürzlich eine kleine Handtasche mit grossem Portmonai gefunden. Waren etwas über 300 Franken drin und unzählige Karten, Bank-Postkarten, Kreditkarte, auch Ohrringe, ob richtiges Gold weiss ich nicht, usw. Zum Glück fanden wir in den vielen Karten auch den Fahrausweis. Fanden dann heraus wem es gehörte. Es war eine junge 21-jährige dieser alles gehörte und telefonierten ihr. Kam dann zu uns nach Haus mit einem hübschen Blumen Straus. Wollte uns noch Finderlohn in Bar geben. Wir lehnten dies aber strikte ab. Sie war so dankbar über unsere Ehrlichkeit. Der ganze Fund war ja ihr Eigentum und wir fanden es zufällig.
Den Finderlohn strikt abzulehnen mag grosszügig sein und für die Eigentümerin des Portemonnaies stimmte es so vielleicht auch, denn sie kam ja selber vorbei, um den Gegenstand abzuholen. Anderseits sollte man die Annahme des Finderlohns nicht unbedingt verweigern. Die Person will vielleicht nicht "in der Schuld" bleiben und deswegen den Finderlohn zahlen, auch z.B. an einen wohlhabenden Finder.
Eine verbreitete Praxis, den Finderlohn generell zu zahlen und anzunehmen, kann helfen, jedermann zu motivieren, gefundene Gegenstände nicht liegenzulassen.