Zum Kuckuck!
Der Kuckuck legt seine Eier in fremde Nester. Kinder, die weder vom Ehemann noch vom Konkubinatspartner gezeugt wurden, werden entsprechend «Kuckuckskinder» genannt. Was dazu im Gesetz verankert ist.
aktualisiert am 13. September 2013 - 10:17 Uhr
In der Schweiz kommen jährlich rund 80'000 Kinder zur Welt. Gute 80 Prozent werden ehelich geboren, 20 Prozent unehelich. Ausser bei den Findelkindern ist die Mutter stets bekannt, und der Vater meistens auch. Doch nicht immer ist der Ehemann oder der Konkubinatspartner auch der Erzeuger. Man geht davon aus, dass in jeder Schulklasse mindestens ein Kuckuckskind sitzt.
«Was haben wir bloss für Gesetze», sagen Ratsuchende am Telefon des Beratungszentrums des Beobachters häufig. Je nach Thema sind das mal mehr Männer, mal mehr Frauen. Wenn nicht der Storch, sondern der Kuckuck die Kinder bringt, sind Männer wie Frauen mit den geltenden Gesetzen gleichermassen unzufrieden. Doch Gesetz ist Gesetz. Und dieses sieht folgendes vor:
- Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht davon aus, dass der mit der Mutter verheiratete Mann der Vater des Kindes ist – auch dann, wenn die Mutter erst zwei Tage vor der Geburt geheiratet hat und selbst dann, wenn allen klar ist, dass ein Nebenbuhler der eigentliche Erzeuger ist oder wenn der Ehemann weiss, dass er gar nicht der leibliche Vater ist: Art. 255
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater sein Kind vor oder nach der Geburt anerkennen: Art. 260. Weigert er sich, können Mutter oder Kind eine Vaterschaftsklage einleiten (Art. 261), wobei das Kind dann durch einen Beistand vertreten werden muss (Art. 308).
- Ein Mann, der mit einer verheirateten Frau ein Kind gezeugt hat, kann nicht als Vater eingetragen werden, solange die Vaterschaft nicht angefochten wird. Klagerecht haben nämlich nur der Ehemann und das Kind (Art. 256). Sowohl der Vater als auch das Kind müssen Fristen für eine Vaterschaftsklage beachten (Art. 256c)
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der bereits eingetragene Vater seine Vaterschaft nur anfechten, wenn er das Kind unter dem Einfluss von Drohungen oder aufgrund eines Irrtums anerkannt hat. Auch das uneheliche Kind kann die Vaterschaft anfechten, sofern es ein Interesse daran hat (Art. 260a). Vater und Kind haben Fristen zu beachten (Art. 260c)
Die Gesetze könnten aber auch ganz anders sein. Denkbar wäre, dass die Hebamme oder der Kinderarzt nicht nur zur Bestimmung von allfälligen Stoffwechselkrankheiten etwas Blut aus der Ferse, sondern auch den Eltern die Kanüle ansetzt, um einen Vaterschaftstest durchzuführen. Dies ist zwar ein unromantischer Gedanke, könnte aber späteres Leid verhindern, wie der Film von Andrea Pfalzgraf zeigt: