Prozesskosten zurückzahlen?
Frage: Ich wurde vor sieben Jahren geschieden. Nun schickt mir das Gericht eine Rechnung, obwohl man mir unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Muss ich wirklich zahlen?
aktualisiert am 24. Juli 2017 - 18:00 Uhr
Ja. Dass das Gericht damals für Sie die Anwalts- und Verfahrenskosten übernahm, war kein Geschenk – das Geld wurde Ihnen nur vorgeschossen. Also müssen Sie das Geld zurückzahlen, sofern Sie dazu in der Lage sind. Verdienen Sie heute mehr oder sind Sie durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen, müssen Sie den Vorschuss zurückzahlen. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht kann sogar der aktuelle Ehegatte indirekt zur Kasse gebeten werden.
Wer die Rechnung nicht zahlen kann, muss den Behörden detaillierte Angaben zu Einkommen und Vermögen, aber auch zu den Ausgaben machen und die Angaben belegen. Danach entscheidet die Behörde über die Rückzahlung von Gerichts- und Anwaltskosten. Das wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Wenn Sie knapp bei Kasse sind, können Sie auch in Raten zahlen.
Übrigens: Zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt die Rückforderung der Gerichte.
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