Darf die Tochter selbst entscheiden?
Frage: Unsere Tochter, 15, möchte sich die Zunge piercen lassen. Kann sie das gegen unseren Willen machen lassen?
aktualisiert am 7. September 2018 - 13:09 Uhr
Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich allein nicht handlungsfähig. Sie brauchen die Einwilligung der Eltern, um Rechtsgeschäfte abschliessen, beispielsweise etwas kaufen zu können. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich, im Voraus oder im Nachhinein erteilt werden. Eine Ausnahme gilt bezüglich des Taschengeldes oder Lehrlingslohns. Diese Gelder gehören zum sogenannten freien Kindesvermögen. Ist ein Kind urteilsfähig, kann es alleine gültig über sie verfügen. Es braucht keinen elterlichen Segen dafür.
Ist ein Kind urteilsfähig, kann es ausserdem höchst persönliche Rechte selber ausüben . Darunter versteht man Rechte, die eng mit der Persönlichkeit verbunden sind, wie zum Beispiel Eingriffe am eigenen Körper. So kann das urteilsfähige Kind selbst die Einwilligung zu einer Operation, einer Tätowierung oder eben einem Piercing erteilen. Lässt sich das Piercing mit dem Taschengeld oder Lehrlingslohn bezahlen, kann der Jugendliche also selber entscheiden.
Ab welchem Alter ein Kind als urteilsfähig gilt, definiert das Gesetz nicht. Es kommt stets auf die konkreten Umstände an. Urteilsfähig ist jemand, wenn er fähig ist, vernunftgemäss und seinem Willen entsprechend zu handeln. Meistens liegt Urteilsfähigkeit ab dem 14. Geburtstag vor.
Die meisten Piercer verlangen allerdings eine Unterschrift der Eltern, wenn der Jugendliche noch nicht volljährig ist, mit dem Ziel, mögliche Beanstandungen der Eltern zu vermeiden.
Kinder und Jugendliche haben verschiedene Rechte und Pflichten. Beobachter-Mitglieder erfahren, ob Eltern mithaften, wenn das Kind einen teuren Kaufvertrag eingeht, ob die Post des Filius geöffnet werden darf und was besorgte Eltern tun können, wenn die 14-jährige Tochter sich ein Tattoo stechen will.