Handwerker
Kostenvoranschlag nicht eingehalten
Je nachdem, was für eine Art von Kostenvoranschlag mit dem Handwerker vereinbart wurde, kann eine Preiserhöhung zulässig sein.
Rita Périsset
Veröffentlicht am 16. September 2014 - 09:03 Uhr
Frage: Ich habe meine Küche neu anstreichen lassen. Nun übersteigt die Rechnung des Malers den Kostenvoranschlag um 25 Prozent. Muss ich das akzeptieren?
Das kommt darauf an. Bei einem Kostenvoranschlag gibt es drei Möglichkeiten:
- Wenn Sie mit dem Maler einen festen Preis für eine bestimmte Leistung vereinbart haben, ist das verbindlich. Dann müssen Sie im Nachhinein keinen höheren Preis zahlen, selbst wenn der Maler mehr Aufwand hatte als geschätzt.
- Wenn Sie einen Abweichungsspielraum vereinbart haben, gilt die festgelegte Obergrenze als Kostendach.
- Wenn die Preise nur geschätzt sind oder von «Regiearbeiten» die Rede ist, ist eine Offerte unverbindlich. Der Maler kann also seine Leistungen nach Aufwand abrechnen. Laut einem Bundesgerichtsentscheid gilt ein Aufschlag von mehr als 10 Prozent jedoch als unverhältnismässig.
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Ist die Rechnung – wie bei Ihnen – markant höher, verlangen Sie vom Handwerker am besten eine Erklärung. Führte etwas Unvorhergesehenes zum Mehraufwand, hätte er Sie informieren müssen. Tat er das sofort und wies er auf die konkreten Mehrkosten hin, darf er mehr verrechnen.