Bei der Offerte mit Kosten rechnen
Je nach Aufwand kostet allein die Schadensdiagnose bei einem Gerät über 100 Franken – manchmal sogar noch viel mehr.
«Kostenvoranschläge für Gerätereparaturen sind kostenpflichtig.» Das gelbe Schild des Verbands Schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte (VSRT) ist im Unterhaltungselektronikgeschäft deutlich sichtbar. Es macht von Anfang an klar, was vielen Kundinnen und Kunden nicht bewusst ist: Auch die Diagnose des Schadens ist Arbeit und darf deshalb etwas kosten. VSRT-Geschäfte verlangen für eine Offerte ungefähr 40 bis 100 Franken – je nach Aufwand und Art des Geräts.
«Für eine verlässliche Offerte wird fachliches Know-how in Anspruch genommen», begründet VSRT-Präsident Raymond Vonesch die Branchenregelung. Der Monteur müsse das Gerät aufschrauben, je nachdem Einzelteile prüfen und demontieren. Zudem würden die Geräte immer komplizierter, was auch die Fehlersuche aufwändiger mache.
Auch bei Haushaltgeräten sind Voranschläge kostenpflichtig: Je nach Gerät muss der Kunde zwischen etwa 50 und 300 Franken hinblättern. Und im Fotofachhandel ist es üblich, dass mindestens 45 Franken Prüfkostenanteil verrechnet werden, wenn die Reparatur nicht erfolgt.
Erteilt die Kundin aber einen Reparaturauftrag, wird der Kostenvoranschlag nicht zusätzlich verrechnet. Das handhaben alle Gerätebranchen so und gilt auch für Handwerksarbeiten von Malern, Elektrikern oder Schreinern. Das ist auch fair so, denn die Schadensdiagnose ist Bestandteil der Reparatur- oder Installationsarbeit.
Wie sieht es aber aus, wenn man das Gerät nicht reparieren lässt, sondern ein neues kauft? Diese Frage beantworten die einzelnen Anbieter sehr unterschiedlich. Eschenmoser erlässt die Kosten für den Voranschlag nicht, da die Verkaufspreise knapp berechnet seien. Electrolux und V-Zug verzichten auf die Verrechnung, sofern der Neukauf innerhalb von drei Monaten erfolge.
Auch in der Autobranche sind Kostenvoranschläge in schriftlicher Form kostenpflichtig und werden dem Aufwand entsprechend verrechnet. Das Gleiche gilt für Zahnärzte: Um eine Kostenschätzung vornehmen zu können, müssen sie die Patientin oder den Patienten untersuchen und allenfalls Röntgenbilder machen. Diese diagnostischen Schritte stellen sie gemäss Zahnarzttarif in Rechnung.
Als Grundsatz lässt sich festhalten: Sobald ein grösserer Arbeitsaufwand nötig ist, denkerische Eigenleistung oder fachliches Know-how gefragt ist, um eine verlässliche Offerte zu erstellen, darf der Aufwand verrechnet werden. Aber der Handwerker oder Monteur muss im Voraus über die Kosten informieren. Tut er dies nicht, «ist er selber schuld», sagt Raymond Vonesch, «dann kann er vom Kunden auch kein Geld verlangen».
Minimer Aufwand ist gratis
Ist hingegen der Aufwand für eine Offerte minim, schuldet die Kundschaft nichts. Wenn also der Garagist nach einem kurzen Blick unter die Motorhaube die Reparaturkosten abschätzt oder der Elektriker nach einem Augenschein einen ungefähren Installationspreis nennt, erbringen beide eine Gratisleistung, mit der sie ihr Interesse zeigen, den Auftrag zu übernehmen.