«Ich war immer der festen Uberzeugung, dass ich die Videokamera mit dem Bezahlen der monatlichen Raten erwerbe. Und nun sollen diese bloss zu 60 Prozent angerechnet werden.» Arthur Stucki ist verärgert. Eigentlich wollte er die Videokamera seinerzeit kaufen – «das Geld hätte ich gehabt», sagt Stucki. Dann aber machte ihm der Verkäufer von Radio TV Steiner die Miete schmackhaft: Wenn er die Kamera mit einem Mietvertrag «kaufe», würden ihm die Mietraten voll angerechnet, und er profitiere – so die irreführende Auskunft – von einer längeren Garantie. Stucki liess sich überreden und unterschrieb.

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Das böse Erwachen folgte drei Jahre später. Nach 30 Raten zu 66 Franken hatte Stucki den Preis der Kamera von rund 1980 Franken bezahlt. Weil Radio TV Steiner die Mietzinsen aber nur zu 60 Prozent anrechnet, hätte er noch über 900 Franken nachzahlen müssen, um Eigentümer der Kamera zu werden.

Viele Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich für einen Mietvertrag, weil sie den Barpreis für einen Fernseher, eine Hi-Fi-Anlage oder einen Videorecorder nicht aufbringen können. Auf den ersten Blick ist es verlockend, bloss eine monatliche Rate ins Budget einplanen zu müssen statt den ganzen Kaufpreis.

Auch viele Anbieter empfehlen bei finanziellen Engpässen einen Mietvertrag. Genau in diesen Fällen aber geht die Rechnung für die Konsumenten nicht auf: Wer nämlich während längerer Zeit die Mietraten brav überweist, zahlt einiges mehr als den ursprünglichen Kaufpreis. Und wird – das übersehen viele – nicht automatisch Eigentümer des Geräts.

Zum Wert von rund 1650 Franken mietete etwa Evelyne B. bei Radio TV Steiner einen Fernseher. Nach etwas mehr als drei Jahren hatte sie bereits über 2100 Franken bezahlt. Um Eigentümerin des Geräts zu werden, hätte sie nochmals rund 500 Franken zahlen müssen, total also 2600 Franken – 1000 Franken mehr als bei Barzahlung.

Fast doppelt so teuer
Silvia H. mietete einen Fernseher bei Fust. Mitnahmepreis: 3400 Franken. Sie zahlte 32mal 109 Franken monatlich, total also 3488 Franken. Aber der Fernseher hätte ihr erst gehört, wenn sie noch weitere 28 Raten, das heisst nochmals rund 3000 Franken, bezahlt hätte. Oder wenn sie einen Restkaufpreis von gut 1900 Franken aufs Mal hingeblättert hätte.

Auch Alfred E. mietete einen Fernseher – bei Rediffusion. Gut drei Jahre lang zahlte er monatlich 89 Franken. Der Preis des Fernsehers betrug 2450 Franken. Zu den bezahlten 3300 Franken hätte er nochmals 450 Franken überweisen müssen, um das Gerät behalten zu können.

Die Beispiele aus der Beobachter-Beratung sind für Raymond Vonesch, Präsident des Verbands Schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte (VSRT), keine Uberraschung. Leute, die sich in seinem Geschäft nach einer Gerätemiete erkundigen, fragt er schlicht: «Haben Sie zuviel Geld?»

Mietverträge für Geräte sind aber auch rechtlich problematisch. Oft werden die Schutzbestimmungen für Abzahlungsverträge umgangen. Ein Abzahlungsvertrag muss nämlich zwingend einige Vorschriften erfüllen:

  • 30 Prozent des Kaufpreises müssen anbezahlt werden.
  • Während fünf Tagen besteht ein Widerrufsrecht.
  • Das Verhältnis Barpreis/ Abzahlungspreis ist deutlich zu machen.
  • Verträge über 1000 Franken muss der Ehepartner mitunterzeichnen.

Die meisten Mietverträge, die wegen knapper Finanzen zustande kommen, sind verkappte Abzahlungsgeschäfte. Denn solches «Mieten» verfolgt den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie ein Abzahlungskauf: Lieferung sofort, Bezahlung in Raten.

Indizien, die auf eine Umgehung des Abzahlungsvertrags und dessen Schutzbestimmungen hinweisen, sind zum Beispiel:

  • wenn der Mietvertrag erst gekündigt werden kann, wenn rund 20 Prozent des Kaufpreises bezahlt sind, der Mieter also auf eine Kündigung verzichtet, weil er schon zuviel investiert hat;
  • wenn eine längerfristige Miete geplant ist;
  • wenn die Mietzinsen bei einem Kaufwunsch ganz oder aber zu einem erheblichen Teil angerechnet werden;
  • wenn neue Geräte vermietet werden und diese nach Auflösung des Vertrags nicht weitervermietet, sondern als Occasionen abgestossen werden.

Liegt faktisch ein Abzahlungsgeschäft vor und sind die zwingenden Vorschriften nicht erfüllt, ist die Mietvereinbarung ungültig. Die Mieterin oder der Mieter kann sofort aus dem Vertrag aussteigen.

Aber aufgepasst: In diesem Fall kann man nicht einfach das Gerät zurückbringen und das bezahlte Geld
zurückverlangen. Denn trotz ungültigem Vertrag muss man die Nutzung und den Minderwert des Geräts bezahlen. Und das macht eine Vertragsanfechtung unrentabel.

Mieten sind kündbar
Einen einfacheren Ausstieg aus Gerätemieten bietet Artikel 266k des Obligationenrechts. Er erlaubt privaten Mieterinnen und Mietern von beweglichen Sachen «mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer» zu kündigen.

Diese Schutzbestimmung ist zwingend. Das heisst: Auch wenn im Vertrag etwas anderes formuliert ist, kann jede Gerätemiete alle drei Monate gekündigt werden. Das gilt übrigens für bewegliche Sachen generell, also zum Beispiel auch für Instrumente oder Sportgeräte.

Viele Mietverträge miss-achten diese Bestimmung, wie eine Beobachter-Stichprobe zeigt. Die meisten Anbieter verlangen eine Mindestmietdauer von fünf oder sechs Monaten, bei Videokameras manchmal sogar von zwölf Monaten. Erst danach darf gekündigt werden.

Gesetz missachtet
Dass dies unrechtmässig ist, wird offen zugegeben. Alfred Weber, Geschäftsleitungsmitglied von Radio TV Steiner, setzt sich bewusst über das Gesetz hinweg: «Wir sind Händler und nicht Juristen.» Die Firma sei darauf angewiesen, dass ein Gerät mindestens fünf Monate gemietet werde.

Einen besonderen Trick erlaubt sich die Firma Fust. Im Kleingedruckten auf der Rückseite des Vertrags heisst es gesetzeskonform, dass die Mietdauer «im Minimum drei Monate» betrage und nachher mit zweimonatiger Kündigungsfrist auf ein Monatsende gekündigt werden könne.

Auf der Vorderseite jedoch steht: «Ich beabsichtige, den Mietgegenstand 12, 18 oder 24 Monate zu mieten.» Kundinnen und Kunden, die hier bei Vertragsabschluss eine bestimmte Dauer angekreuzt haben, kommen wohl kaum auf die Idee, früher aus dem Vertrag auszusteigen, auch wenn das Kleingedruckte auf der Rückseite dies erlaubt.

Kurzfristig sinnvoll
Trotz manchen Einwänden sind Gerätemieten nicht generell schlecht. Von Vorteil sind sie, wenn man bloss für kurze Zeit ein Gerät braucht – zum Beispiel eine Videokamera für die Ferien oder einen Fernseher für einen Spitalaufenthalt oder für die Dauer einer Fussball-Weltmeisterschaft.

Auch Technikfreaks sind mit einem Mietvertrag gut bedient. Er erlaubt es ihnen, ältere Geräte regelmässig gegen das Neuste auszutauschen. Je länger aber eine Miete dauert, desto mehr freut sich der Anbieter.

Wer mieten will, achtet deshalb auf zwei Punkte:

  • Lesen Sie den Vertrag mitsamt der Rückseite gründlich durch.
  • Vergleichen Sie den Preis: Wie teuer kommt die Gesamtmiete im Verhältnis zum Barpreis?

Nur das zählt – und nicht der Vergleich der Mietraten verschiedener Anbieter.

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