Es ist 2019, die Welt noch eine andere, und Hauswart Emil Hurni freut sich. Auf die freie Zeit und über das Geschenk, das ihm die Arbeitskollegen zur Pensionierung gemacht haben: einen Gutschein für Übernachtung und Nachtessen für zwei Personen im Hotel Stockalperturm in Gondo VS.

Vor ein paar Wochen ruft Emil Hurni im «Stockalperturm» an, um zu buchen. Was er nicht weiss: Es gab im Sommer 2020 einen Pächterwechsel. Der Neue beschied dem Rentner: Alte Bons interessieren uns nicht.

Partnerinhalte
 
 
 
 

«Ich finde das eine Sauerei», klagt Emil Hurni. Er fragt beim alten Pächter nach. Der versichert ihm, er habe das «Kässeli» mit dem Gutscheingeld an den neuen übergeben, mehr könne er leider nicht tun.

Am kürzeren Hebel

Tatsächlich ist die Sache juristisch nicht so klar. «Hurni kann argumentieren, dass damit der neue Pächter auch die Schulden übernommen hat und deshalb den Gutschein einlösen muss», sagt Beobachter-Expertin Nicole Müller. Ihn vor Gericht zu ziehen, lohne sich aber nicht, das sei mit Kosten und Aufwand verbunden. Er könne aber versuchen, den neuen Pächter per eingeschriebenen Brief zu überzeugen.

Doch das wird hier nicht nötig sein. Für die Bewirtschaftung des historisch wertvollen Kulturguts zuständig ist die Stiftung Stockalperturm Gondo. Deren Präsident ist Matthias Aebischer, SP-Nationalrat und ehemaliger «Kassensturz»-Moderator. Der Beobachter erreicht Aebischer während der Sommersession im Bundeshaus. Er sagt, und somit darf sich Emil Hurni wieder freuen: «Der Gutschein ist natürlich gültig.»

Rechtsratgeber
Mehr zu Verjährung

Sowohl bei Geschenkgutscheinen als auch bei Quittungen stellt sich die Frage nach der Verjährung. Wie lange ist der Gutschein für die Massage noch gültig? Wann verjährt nochmals eine Forderung aus einer ausstehenden Telefonrechnung? Dank den Checklisten und Merkblättern des Beobachters bleiben für Mitglieder keine Fragen offen.

Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox
«Woche für Woche direkt in Ihre Mailbox»
Peter Aeschlimann, Redaktor
Der Beobachter Newsletter