Gabriela Wichmann leitet eine Kindertagesstätte. Sie freute sich, als sie aus heiterem Himmel zwei Packungen mit Malstiften für die Kinder zugestellt erhielt. Doch die Freude war von kurzer Dauer, denn die Absenderin schickte für die unbestellte Ware eine Rechnung.

Beobachter-Experte Daniel Leiser, sagt ob sie für die Malstifte tatsächlich etwas bezahlen muss, oder ob sie diese hätte retournieren müssen – in der neuen Ausgabe «Ein Fall für SRF 3 – Recht verdrehte Rechtsfälle».

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Die 3 wichtigsten Tipps zum Thema:

  1. Unbestellte Zusendungen müssen keinesfalls bezahlt werden. Man muss sie auch nicht zurückschicken und nicht einmal aufbewahren. Man darf die unbestellte Sache auch wegwerfen, vernichten oder sogar kostenlos gebrauchen.
  2. Nur wenn die Ware offensichtlich irrtümlich geschickt wurde, muss die Empfängerin den Absender benachrichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Absender der Ware oder die Überbringerin (z.B. die Post) sich geirrt hat. Dem Absender ist dann Gelegenheit zu geben, die Sache innert nützlicher Frist abzuholen.
  3. Wenn Sie nicht mehr sicher sind, ob Sie etwas bestellt haben, oder wenn Sie gar Mahnungen für eine zugeschickte Ware bekommen, empfiehlt es sich, bei der Firma nachzufragen. Es ist die Firma, welche den Vertragsbeweis erbringen muss. Verlangen Sie einen Beleg für die angebliche Bestellung, das kann zum Beispiel ein schriftlicher Bestellschein oder auch die Aufnahme eines Verkaufsgesprächs sein.