aktualisiert am 26. März 2021 - 19:00 Uhr
Nein. Diese Vertragsbestimmung ist nichtig. Mieter haften nur für Schäden, die sie durch sogenannte übermässige Nutzung des Mietobjekts verursacht haben – und zwar schuldhaft. Das gilt bei Mietwohnungen genauso wie bei Mietautos. Daran können Vermieter auch durch anderslautende Bestimmungen nichts ändern. So steht es in Art. 267 Obligationenrecht (OR). Ihre Haftung bestimmt sich somit nicht nach dem Vertrag, sondern nach dem OR.
Der Schaden ist unbestritten. Doch eine Vertragsverletzung liegt nicht vor. Sie haben ja weder Verkehrsregeln noch andere vertragliche Pflichten verletzt. Zudem fällt der Windstoss unter höhere Gewalt, Sie tragen kein Verschulden und haften nicht für den Schaden an der Tür. Auch nicht für den Selbstbehalt, falls die Versicherung zahlt.