Flug annulliert - was jetzt?
Wegen des Generalstreiks in Griechenland wurden zahlreiche Flüge gestrichen. Wie steht es mit der Rückerstattung für annullierte Flüge? Und wer zahlt für die zusätzlichen Nächte im Hotel?
aktualisiert am 19. Oktober 2011 - 11:52 Uhr
Wegen des Generalstreiks wurden Flüge nach und aus Griechenland gestrichen. Aktuelle Informationen finden Sie auf den Websites der Flughäfen:
Oder direkt bei der Fluggesellschaft
Nein. Ein Generalstreik gilt als höhere Gewalt, für die weder die Fluggesellschaft noch der Reiseveranstalter einstehen muss. Reisende haben weder Anspruch auf eine Entschädigung noch auf Schadenersatz. Die Airline muss Ihnen nur die Ticketkosten für den annullierten Flug zurückzahlen. Falls Sie eine Pauschalreise – also etwa Flug und Hotel – gebucht haben, muss Ihnen der Reiseveranstalter ebenfalls nur den bezahlten Betrag erstatten. Es sei denn, Sie akzeptierten eine gleichwertige Ersatzreise.
Nein. Sie dürfen wählen, ob Sie einen Ersatzflug akzeptieren oder den Flugpreis ersetzt haben wollen.
Ja, wenn der Inhaber die Wohnung nicht weitervermieten konnte, hat er Anspruch auf den vollen Mietpreis. Unter Umständen übernimmt Ihre Annullierungskostenversicherung die Miete. Überprüfen Sie dazu die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wenn Sie mit einer schweizerischen oder EU-Fluggesellschaft fliegen, gilt die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Gemäss dieser muss Ihnen die Airline Unterkunft und Mahlzeiten gratis anbieten. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Flug durch eine Fluggesellschaft eines Drittstaats durchgeführt wurde. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Ihre Reiseversicherung die Mehrkosten übernimmt.
Ja, denn der Arbeitgeber muss den Lohn bei Abwesenheit nur dann weiterhin zahlen, wenn Sie wegen persönlicher Umstände wie Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert sind. Fehlen Sie wegen Umständen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, gehen die Absenzen zu Ihren Lasten. Einzige Ausnahme: Sie waren geschäftlich im Ausland. Dann muss der Arbeitgeber auch die Mehrkosten für Hotel und Essen übernehmen.
Sie müssen die Annullierungskosten selber tragen, weil kein Grund für eine kostenfreie Annullierung vorliegt. Warten Sie daher besser ab, ob der Flug am Abflugtag durchgeführt werden kann. Andernfalls erhalten Sie die Ticketkosten oder die Kosten der Pauschalreise zurück.
Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, müssen Sie sich an die Airline wenden. Sind Sie auf dem Heimweg von einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter zuständig. Haben Sie eine Personen-Assistance-Versicherung abgeschlossen, rufen Sie die Versicherung an. Diese drei Ansprechpartner kümmern sich um Ihre Heimreise.
Hier erhalten Sie Hilfe
- Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, Telefon 031 325 95 96; www.bazl.admin.ch: zuständig für Beschwerden, die nur den Flug betreffen
- Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach, 4601 Olten, Telefon 062 212 66 60; www.ombudsman-touristik.ch: zuständig für Beschwerden, die Reisebüro oder -veranstalter betreffen
- Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva, Postfach 2646, 8022 Zürich, Telefon 044 211 30 90; www.versicherungsombudsman.ch: für Beschwerden zur Reiseversicherung