Wann darf man Drohnen abschiessen?
Eigentlich dürfte man ohne Einwilligung nicht gefilmt werden. Wer sich in Selbstjustiz dagegen wehrt, riskiert aber eine Strafanzeige.
Veröffentlicht am 27. April 2018 - 11:11 Uhr,
aktualisiert am 27. April 2018 - 10:13 Uhr
Drohnen werden immer günstiger, sind leicht zu bedienen und erfreuen so manchen Technikfreak oder Hobby-Fotografen. Gleichzeitig ist es aber damit ein Leichtes, in die Privatsphäre anderer vorzudringen. Für diejenigen, die sich belästigt fühlen, ist oft unklar, wie sie sich wehren können. Dies zeigen Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum.
Wer mit einer Drohne Aufnahmen macht, muss die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze einhalten. In die rechtlich geschützten Interessen des Einzelnen darf nur eingegriffen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das bedeutet, dass die gefilmten Personen entweder eingewilligt haben müssen oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an den Filmaufnahmen besteht. Oder die Überwachung ist durch ein Gesetz gerechtfertigt. In der Praxis halten sich jedoch nicht alle daran . Für die Opfer ist es häufig praktisch unmöglich herauszufinden, von wem man mit einer Drohne ausspioniert wird.
Ein Beispiel: Franz Berger* plaudert über den Gartenzaun hinweg mit seinem Nachbarn. Plötzlich kreist in einigen Metern Höhe eine Drohne über ihnen – minutenlang dauert der Spuk. Sie haben keine Ahnung, woher sie kommt und wer sie bedient. Die beiden sind ob diesem unangenehmen Eingriff in ihre Privatsphäre erbost und beschliessen, beim nächsten Mal die Drohne mit dem Gartenschlauch abzuschiessen. Aber darf man das?
«Erlaubt ist es nicht», sagt Beobachter-Expertin Rosmarie Naef, «man muss mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung rechnen, wenn man es trotzdem tut. Nur wer in Notwehr handelt, also seine Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre nicht anders schützen kann, bleibt straffrei und haftet auch nicht für den angerichteten Schaden.» Denn bei einem rechtswidrigen Angriff auf Persönlichkeitsrechte werden diese in der Regel höher gewichtet als der Schutz des Eigentums an einer Drohne. Aber sie warnt: «Einen pauschalen Freibrief für Sachbeschädigung gibt es nicht – trotz Angriff auf die Privatsphäre.»
Beobachter-Expertin Naef empfiehlt: «Trotz allem Ärger und unrechtmässigen Filmaufnahmen sollte man nicht vorschnell zur Selbsthilfe greifen, auch wenn der Drohnenpilot nicht ersichtlich und damit eine direkte Konfrontation unmöglich ist.» Im Zweifelsfall sei es sicher die bessere Lösung, die Polizei einzuschalten. Denn es ist Aufgabe der Polizei, Rechtsverstösse zu ahnden und nicht jene des Einzelnen. «Letztlich ist immer der konkrete Einzelfall massgeblich und ob das Zerstören der Drohne gerechtfertigt war oder nicht. Eine eindeutige Handlungsanweisung zu geben, ist in dieser Frage schwierig.»
*Name geändert