Adoption
Veröffentlicht am 3. August 2017 - 09:55 Uhr
Das Wort Adoption kommt vom lateinischen adoptio und bedeutet Annahme an Kindes statt. Mit der Adoption entsteht eine neue rechtliche Kind-Eltern-Beziehung zwischen nichtverwandten Personen. Das Adoptivkind erhält die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind der adoptierenden Personen. Alle bisherigen Rechte und Pflichten zur angestammten Familie gehen unter. Die meisten Adoptionen in der Schweiz betreffen Kinder aus dem Ausland. Werden Kinder aus dem Inland adoptiert, handelt es sich meist um eine Stiefkindadoption.
Seit dem 1. Januar 2018 steht diese nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch gleichgeschlechtlichen Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleich- oder gemischtgeschlechtlichen Konkubinatspaaren offen. Auch diese können also bei gegebenen Voraussetzungen das Kind ihres eingetragenen Partners respektive ihrer eingetragenen Partnerin oder des Konkubinatspartners respektive der Konkubinatspartnerin adoptieren. Weiterhin nicht möglich ist jedoch die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder in solchen Beziehungen.
Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder ist jedoch seit dem Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 in gleichgeschlechtlichen Ehen möglich. Seit diesem Datum gelten für alle Ehepaare, egal ob hetero- oder homosexuell, nicht nur im Adoptionsrecht, sondern generell die gleichen Rechte und Pflichten.
Bevor ein Kind adoptiert werden kann, muss ihm unter anderem zuerst während mindestens eines Jahres Pflege und Erziehung gewährt worden sein und das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Weiter muss das Kind mindestens 16 Jahre jünger als die Adoptiveltern sein. Ist es urteilsfähig, muss das Kind der Adoption zustimmen.
Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Adoption» eine Übersicht, welche Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sein müssen und wirft Fragen auf, mit denen sich Eheleute, Konkubinatspaare und eingetragene Partner beschäftigen sollten.