Rechtslexikon

Alibi


Veröffentlicht am 3. August 2017 - 14:41 Uhr

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Es braucht kein Alibi, wem nichts vorgeworfen wird. Und ein Vorwurf alleine macht ein Alibi auch noch nicht unumgänglich: Dem Beschuldigten muss nachgewiesen werden, was er getan hat – nicht der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Sehr willkommen ist ein Alibi aber spätestens, wenn die Indizien erdrückend werden und der Verdacht sich erhärtet. Kann dann der eines Einbruchdiebstahls Beschuldigte zum Beispiel mittels Flugticket, Zeugenaussagen oder Ferienfotos belegen, dass er sich zum Tatzeitpunkt Hunderte Kilometer entfernt aufhielt, dürfte das Strafverfahren gegen ihn aufgrund dieses Alibis rasch eingestellt werden.

Der Begriff «Alibi» kommt aus dem Lateinischen und bedeutet «anderswo». In der Alltagssprache wird er auch im Sinne von «Rechtfertigung» oder «Entschuldigung» benutzt.

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