Verdacht
Veröffentlicht am 29. August 2017 - 12:06 Uhr
Der Begriff Verdacht hat juristisch vor allem im Strafrecht eine Bedeutung. So unterscheidet die schweizerische Strafprozessordnung etwa zwischen dem Verdacht an und für sich, dem hinreichenden Tatverdacht oder etwa dem dringenden Tatverdacht, wobei die Abgrenzungen nicht ganz klar sind. Klar ist jedoch, dass ein hinreichender Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft schneller angenommen werden darf als ein dringender Tatverdacht.
Hinreichend ist ein Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnen, Zwangsmassnahmen anordnen oder etwa erkennungsdienstliche Unterlagen aufbewahren und verwenden.
Dringend ist ein Tatverdacht dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte etwas strafrechtlich Relevantes getan hat, sich während des Ermittlungsverfahrens erhärtet. Bei dringendem Tatverdacht kann die Staatsanwaltschaft etwa die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Dasselbe gilt für die verdeckte Fahndung beziehungsweise Ermittlung oder bei der Überwachung von Personen mit Berufsgeheimnis.
Übt der Staatsanwalt bei der Einvernahme Druck auf die beschuldigte Person aus, ist es besser, wenn man seine Rechte kennt. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «So kommen Sie bei der Staatsanwaltschaft nicht unter die Räder», wie die Einvernahme abläuft und wie sie taktisch klug vorgehen können.