Erbvertrag
Veröffentlicht am 18. März 2020 - 16:48 Uhr
Ein Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Die Besonderheit des Erbvertrages (im Gegensatz zum Testament) besteht darin, dass er zwischen mehreren Parteien abgeschlossen wird und auch nur mit Zustimmung aller Beteiligten wieder geändert werden kann. Somit sind sowohl der Erblasser wie auch die Begünstigten beziehungsweise Verzichtenden an den Erbvertrag gebunden und können den Vertrag nachträglich nicht mehr eigenmächtig ändern. Dies kann aber auch zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel eine Partei verstorben ist und der Vertrag deshalb gar nicht mehr an geänderte Verhältnisse angepasst werden kann.
Der Erbvertrag hat den Vorteil, dass darin vom gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht abweichende Regelungen getroffen werden können. Deshalb ist er ein beliebtes Mittel, um den überlebenden Ehegatten gegenüber den Nachkommen zu begünstigen, die Nachfolge bei Familienunternehmen zu regeln oder für eine gleichmässige Verteilung des Erbes in einer Patchworkfamilie zu sorgen. Zudem kann der Erbvertrag auch dazu verwendet werden, einen unliebsamen Nachkommen aus seinem Pflichtteilsanspruch auszukaufen.
Da der Erbvertrag sehr weitreichende Folgen haben kann, ist er an strikte Formvorschriften gebunden. Anders als ein Testament muss er zwingend in Anwesenheit aller Parteien von einem Notar öffentlich beurkundet werden.
Um Erbschaftsgeschäfte abzuwickeln, kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker bestimmen oder die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie im einzelnen Fall vorgehen, einen Erbschein bestellen oder das Erbe ausschlagen.