Testament
Veröffentlicht am 5. März 2020 - 15:28 Uhr
Ein Testament, vom lateinischen «testari» («bezeugen»), ist eine letztwillige Verfügung; das Wort «Testament» kommt im Gesetz nicht vor. In einem Testament bestimmt der Erblasser, was mit seinem Nachlass geschehen soll. Er kann im Testament Erben einsetzen, auf den Pflichtteil setzen oder ausschliessen/enterben, Vermächtnisse ausrichten, den Erben oder Vermächtnisnehmern Auflagen machen, einen Willensvollstrecker einsetzen und Teilungsanordnungen treffen.
Da ein Testament weitreichende Folgen haben und der Erblasser nach seinem Tod keinen weiteren Einfluss nehmen kann, müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden. In der Schweiz existieren das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament sowie das Nottestament. Damit soll ermöglicht werden, dass jede urteilsfähige Person eine letztwillige Verfügung errichten kann, auch wenn sie zum Beispiel nicht schreiben kann, blind ist oder sich in Lebensgefahr befindet.
Das Testament wird nach dem Tod des Erblassers durch die zuständige Behörde den Erben eröffnet. Grundsätzlich ist jedes Testament gültig. Wurden jedoch Formvorschriften verletzt oder hat der Erblasser seine Verfügungsfreiheit überschritten, können die (dadurch benachteiligten) Erben das Testament anfechten.
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